Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1917
Nr. 13
Inhalt: Bekanntmachung über Siickstof. S. öo. — Bekanntmachung über Mineralöle, Mincral-
ölerzeugnisse, Erdwachs und Kerzen. S. go. — Bekanntm achung, betressend Ausf#hrur 91.
bestimmungen zur Verordnung über Mineralöl, Mineralslerzeugnisse, Erdwachs und Kerzen. S. 31.
— Bekanntmachung zur Ergänzung der Bekanntmachung vom 31. Juli 1916, betreffend Liqui-
dation britischer Unternehmungen. S. 85.
(Nr. 5671) Bekanntmachung über Stickstoff. Vom 18. Januar 1917.
D. Bundesrat hat auf Grund des & 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
1
Der Reichskanzler ernennt einen Reichskommissar für Steckstoffwirtschaft.
Der Reichskommissar für Stickstoffwirtschaft untersteht dem Kriegsamt.
82
Der Reichskommissar für Stickstoffwirtschaft kann Anordnungen über die
Herstellung und den Verbrauch von Stickstoff sowie über den Verkehr mit Stick-
stoff treffen. Er kann Auskünfte über die Vorräte, die Erzeugung und den Ver-
brauch von Stickstoff fordern.
Die Befugnis des Reichskommissars für Stickstoff erstreckt sich nicht auf
den Verkehr und den Verbrauch von stickstoffhaltigen Düngemitteln. Hierüber
kann das Kriegsernährungsamt Bestimmungen treffen.
83
Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend
Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft:
1. wer den auf Grund des & 2 getroffenen Anordnungen oder Be-
stimmungen zuwiderhandelt;
2. wer die gemäß &2 Abs. 1 Satz 2 erforderten Auskünfte nicht recht-
zeitig erteilt oder wissentlich unrichtige oder unvollständige An-
gaben macht.
Reichs-Gesetzbl. 1917. 13
Ausgegeben zu Berlin den 19. Jannar 1917.