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Neben der Strafe können die Gegenstände, auf die sich die strafbare Handlung
bezieht, eingezogen werden, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht.
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Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der
Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Berlin, den 18. Jannar 1917. .
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Dr. Helfferich
(Nr. 5672) Bekanntmachung über Mineralöle, Mineralölerzeugnisse, Erdwachs und Kerzen.
Vom 18. Januar 1917.
D. Bundesrat hat auf Grund des & 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
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Der Reichskanzler wird ermächtigt, Bestimmungen über den Verkehr mit
mineralischem Rohol und allen bei der Verarbeitung von solchem Rohöl an-
allenden Erzeugnissen #. B. Schmieröl, Gasol, Solaröl, Rückstandöol, Paraffin,
lgoudron, Hartpech, Weichpech, Petrolkoks allein und in Mischungen) sowie
Erdwachs (z. B. Ozokerit, Jeresin), Kerzen und Kerzencrsatzmitteln zu treffen.
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Der Reichskanzler kann bestimmen, daß Zuwiderhandlungen mit Gefängnis
bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft werden
und daß neben der Strafe auf Einziehung der Gegenstände erkannt werden kann,
auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschicd, ob sie dem Täter
gehören oder nicht.
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Der Reichskanzler kann die Vorschriften dieser Verordnung auf Bienenwachs
ausdehnen.