Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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Als Einführender im Sinne dieser Bestimmungen gilt, wer nach Eingang 
der Gegenstände im Inland zur Verfügung über sie für eigene oder fremde 
Rechnung berechtigt ist. Befindet sich der Verfügungsberechtigte nicht im Juland, 
so tritt an seine Stelle der Empfänger. 
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Wer Gegenstände der im & 1 bezeichneten Art, die im Inland erzeugt sind, 
in Gewahrsam hat, hat diese Gegenstände der Kriegsschmieröl-Gesellschaft zu liefcrn. 
Die gleiche Verpflichtung hat, wer nach dem Inkrasttreten dieser Ver- 
ordnung Gegenstände der bezeichneten Art im Inland erzeugt. 
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Wer aus dem Ausland Gegenstände der im & 1 bezeichneten Art einführt, 
ist verpflichtet, der Kriegsschmieröl-Gesellschaft unter Angabe von Menge, Art, 
Einkaufspreis und Bestimmungsort unverzüglich nach der im Ausland erfolgten 
Verladung Anzeige zu erstatten, auch alle sonst handelsüblichen Mitteilungen an 
die Kricgsschmieröl-Gesellschaft weiterzuleiten. Er hat den Eingang der Gegen- 
stände und den Aufbewahrungsort der Kriegsschmieröl-Gesellschaft anzuzeigen. 
Die Anzeigen und Mitteilungen erfolgen telegraphisch und sind schriftlich zu 
bestätigen. 
4 
Wer Gegenstände der bezeichneten Art zur Jeit des Inkrafttretens bieser 
Bestimmungen in Gewahrsam hat oder wer solche Gegenstände sräter im Inland 
erzeugt, ist verpflichtet, der Kriegsschmicröl.Gesellschaft auf ihr Verlangen Aus- 
kunft über seine Bestände und die voraussichtliche Erzeugung zu erteilen. Das 
Verlangen kann durch öffentliche Bekanntmachung gestellt werden. 
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Wer zur Lieferung der im 1 bezeichneten Gegenstände an die Kriegs- 
schmieröl. Gesellschaft verpflichtet ist, hat die Gegenstände bis zur Abnahme durch 
die Kriegsschmicröl-Gesellschaft mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns 
zu behandeln, in handelsüblicher Weise zu versichern und auf Abruf zu verladen. 
Er hat sie auf Verlangen der Kriegsschmieröl-Gesellschaft an einem von dieser 
zu bestimmenden Orte zur Besichtigung zu stellen oder Proben einzusenden. 
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Die Kriegsschmieröl-Gesellschaft hat sich unverzüglich nach Empfang der 
Anzeige von der Einfuhr aus dem Ausland und, wenn eine Besichtigung vor- 
genommen wird, nach der Besichtigung zu erklären, ob sie die Gegenstände über- 
nehmen will. Wer zur Lieferung im Inland erzeugter Gegenstände der im & 1 
bezeichneten Art an die Kriegsschmieröl-Gesellschaft verpflichtet ist, kann die 
Kriegsschmieröl-Gesellschaft zur Abnahme auffordern. Diese hat spätestens binnen
	        
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