Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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zwei Wochen nach Empfang der Aufforderung zu erklären, ob sie die angebotenen 
Gegenstände übernehmen will. Erklärt sich die Kriegsschmicröl-Gesellschaft nicht 
unverzüglich nach Empfang der Anzeige von der Einfuhr oder binnen zwei 
Wochen nach Empfang der Aufforderung, so erlischt die Lieferungspflicht. 
Den Preis für die übernommenen Vorräte setzt die Kriegsschmieröl-Gesell- 
schaft endgültig fest. 
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Alle Streitigkeiten zwischen der Kriegsschmieröl-Gesellschaft und dem Ver- 
äußerer über die Lieferung, die Aufbewahrung und den Eigentumsübergang ent- 
scheidct endgültig das Rcichsschicdsgericht für Kriegswirtschaft in Berlin. 
X 
Erfolgt die Uberlassung nicht freiwillig, so wird das Eigentum auf Antrag 
der Kriegsschmieröl-Gesellschaft durch Anordnung der von der Landeszentralbehörde 
bestimmten Behörde auf sic oder auf die von ihr in dem Antrag bezeichnete Person 
übertragen. Das Eigentum geht mit dem Zeitpunkt auf die Gesellschaft über, in 
welchem die Anordnung dem zur Uberlassung Verpflichteten oder dem Inhaber 
des Gewahrsams zugcht. 
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Die Abnahme hat auf Verlangen des Verpflichteten spätestens binnen zwei 
Wochen von dem Tage ab zu erfolgen, an welchem der Kriegsschmieröl-Gesell- 
schaft das Verlangen zugeht. Erfolgt die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist, 
so geht die Gefahr des Unterganges und der Verschlechterung auf die Kriegs- 
schmieröl--Gesellschaft über, und der Ubernahmepreis ist von diesem Zeitpunkt ab 
mit eins vom Hundert über dem jeweiligen Neichsbankdiskontsatze zu verzinsen. 
Die Jahlung des Ubernahmepreises erfolgt spätestens binnen zwei Wochen nach 
der Abnahme. 
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Die Kriegsschmieröl-Gesellschaft hat bei Abgabe der erworbenen Gegenstände 
die Weisungen des Reichskanzlers innezuhalten. 
1 
Nicht unter diese Bestimmungen fallen Mineralöle, die bei plus 15 Grad 
Celsius ein spezifisches Gewicht von nicht über 0)// 8 einschließlich haben (Gasolin, 
Benzin, Petrolcum). 
& 13 
Die Vorschriften der Bekanntmachung, betreffend Bestimmungen für den 
Kleinhandel mit Kerzen, vom 4. Dezember 1901 (Reichs-Gesetzbl. S. 494) finden 
auch auf die Packungen mit Ceresin= und Wachskerzen Anwendung.
	        
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