Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Elfter Jahrgang. 1850. (11)

Gesetzsammlung

fuͤr  das  Fürstenthum  Schwarzburg-Rudolstadt.

 

Meunzehntes  Stüch  vom  Jahr  1850.

 

&  XLVI.  Ministerial-Bekanntmachung,
bctreffend  die  zwischen  den  Fürstlich  Schwarzburgischen  Ministerien  getroffene
provisorische  Uebereinkuuft  über  die  Ernennung  von  Anwälten  für  das  gemeinschaftliche

  Kreisgericht  zu  Sondershansen,  vom  25.  October  1850.

Die  nachstchende,  von  dem  Fürstlich  Schwarzburgischen  Ministerium  zus  Sondershausen
  und
welche  die  Ausführung  des  Artikel  18  des  zwischen  den  Fürstlich  Schwarzburgischen
Gouvernements  und  der  Großherzoglich  Sächsischen  Staatsregierung  über  die  Errichtung
  gemeinschaftlicher  Kreisgerichte  geschlossenen  Vertrags  betrifft,  wird  hierdurch
  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Rudolstadt,  den  25.  October  1850.
Füärstl.  Schwarzburg.  Ministerium.
Röder.

Albert  Roß.

„In  Folge  des  6  zwischen  den  en  Fürstlich  Schwarzburgischen  Gouvernements  und
;9  am  23.  März  resp.  am  9.  und  15.
-peit  dieses  Jahres  über  die  Errichtung  gemeinschaftlicher  Kreisgerichte  abgeschlossenen
  Vertrags  ist  zum  Behufe  der  im  Art#kel  18  vorbehaltenen  näheren  Vereinbarung
  unter  den  zuerst  genannten  beiden  Regierungen  durch  ihre  unterzeichneten  Ministerien
  Folgendes  verabredet  worden:

 

g.  1.

Saͤmmtlichen  Advocaten,  welche  bio  zum  1.  Juli  dieses  Jahres  zum  Betriebe

der  Praric  in  den  beiden  Fürstlich  Schwarzburgischen  Unterherrschaften  berechtigt

worden  sind,  wird  die  Ausübung  derselben  vor  dem  gemeinschaftlichen  Kreiogerichte

in  Sondershausen,  auch  wenn  sie  an  diesen  Ort  ihren  Wohnsitz  aict  verlegt  haben
Fürstl.  Schw.  Ruolst.  Gesetzsammlung  XI.