Gesetzsammlung
fuͤr das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
Meunzehntes Stüch vom Jahr 1850.
& XLVI. Ministerial-Bekanntmachung,
bctreffend die zwischen den Fürstlich Schwarzburgischen Ministerien getroffene
provisorische Uebereinkuuft über die Ernennung von Anwälten für das gemeinschaftliche
Kreisgericht zu Sondershansen, vom 25. October 1850.
Die nachstchende, von dem Fürstlich Schwarzburgischen Ministerium zus Sondershausen
und
welche die Ausführung des Artikel 18 des zwischen den Fürstlich Schwarzburgischen
Gouvernements und der Großherzoglich Sächsischen Staatsregierung über die Errichtung
gemeinschaftlicher Kreisgerichte geschlossenen Vertrags betrifft, wird hierdurch
zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Rudolstadt, den 25. October 1850.
Füärstl. Schwarzburg. Ministerium.
Röder.
Albert Roß.
„In Folge des 6 zwischen den en Fürstlich Schwarzburgischen Gouvernements und
;9 am 23. März resp. am 9. und 15.
-peit dieses Jahres über die Errichtung gemeinschaftlicher Kreisgerichte abgeschlossenen
Vertrags ist zum Behufe der im Art#kel 18 vorbehaltenen näheren Vereinbarung
unter den zuerst genannten beiden Regierungen durch ihre unterzeichneten Ministerien
Folgendes verabredet worden:
g. 1.
Saͤmmtlichen Advocaten, welche bio zum 1. Juli dieses Jahres zum Betriebe
der Praric in den beiden Fürstlich Schwarzburgischen Unterherrschaften berechtigt
worden sind, wird die Ausübung derselben vor dem gemeinschaftlichen Kreiogerichte
in Sondershausen, auch wenn sie an diesen Ort ihren Wohnsitz aict verlegt haben
Fürstl. Schw. Ruolst. Gesetzsammlung XI.