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des Grundstücks die Hypothek oder Grundschuld ganz oder teilweise erlischt. Er
kann Anordnungen darüber treffen, in welcher Wcise für den Gläubiger anderweit
Sicherheit zu schaffen ist.
Zur Löschung ist die Vorlegung des Hypotheken, oder Grundschuldbriefs
nicht erforderlich. Die Löschung ist auf Grund der im Abs. 1 Satz 1 bezeichneten
üä#noronung öcs Reichskanziers vom Grundouchamte vorzunchmen und um Reichs.
anzeiger bekanntzumachen.
Der Reichskanzler kann die ihm nach Abs. 1 zustehenden Befugnisse dem
Reichskommissar 11 der Verordnung vom 31. Juli 1916) übertragen.
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Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 18. Januar 1917.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Dr. Helfferich
Den Bezug des Neichs-Gesetzblatts vermitteln n#ur die Vostanftalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.