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(Nr. 5670) Verordnung zur Anderung der Verordnung über die Bereitung von Backware
in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl.
S. 413). Vom 18. Januar 1917.
D. Bundesrat hat auf Grund des §& 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1
In der Verordnung über die Bereitung von Backware in der Fassung
vom 26. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 413) werden nachstehende Anderungen
vorgenommen:
1. Dem Abs. 5 des & 5 wird folgendes zugefügt:
„Der Reichskanzler oder die von ihm bestimmten Stellen können
die Verwendung anderer als der genannten Stoffe statt Kartoffel
zulassen und das Mengenverhälmis, in dem sie zu verwenden sind,
festsetzen. Der Reichskanzler ist befugt, die Brotstreckung mit Kartoffeln
und Kartoffelerzeugnissen zu verbieten. Er kann im Bedürfnisfalle die
Verwendung eines anderen Streckungsmittels vorschreiben. Die gleiche
Befugnis haben die vom Reichskanzler bestimmten Stellen.“
2. Im & 18 wird in Nr. 1 hinter den Worten: „auf Grund der # 3/“
eingefügt: „5//j in Nr. 2 daselbst wird hinter den Worten: pauf
Grund der &“ eingefügt: /5/.
3. Hinter § 20 wird folgender & 20 a# eingefügt:
„Der Reichskanzler kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser
Verordnung zulassen.“ 3 "
Artikel 2
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 18. Januar 1917.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Dr. Helfferich
Den Bezus des Neichs-Gesenblasts vermitteln nur die Postanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Junern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerrl.