Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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pflichtigen zu Arbeitsbedingungen, die mindestens nicht ungünstiger als die bis- 
herigen sind, weiterzubeschäftigen. 4 
Der Hilfsdienstpflichtige, der von der Beschwerde nach & 9 Abs. 2 des 
Gesetzes Gebrauch macht, hat das Beschäftigungsverhältnis bis zur Entscheidung 
über seine Beschwerde fortzusetzen, es sei denn, daß ihm die Fortsetzung nach den 
Umständen des Falles nicht zugemutet werden kann. Hierüber entscheidet auf 
Anruf durch den Arbeitgeber oder Arbeitnehmer der Vorsitzende des Ausschusses. 
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Aus dem Abkehrscheine müssen Name oder Firma des Arbeitgebers oder 
der Organisation sowie Ort, Straße und Hausnummer der Beschäftigungsstelle, 
wo der Hilfsdienstpflichtige zuletzt tätig war, sowie die Dauer der letzten Be- 
schäftigung ersichtlich sein. 
Der Abkehrschein muß auf einem besonderen, von den Arbeitspapieren des 
Hilfsdienstpflichtigen getreunten Blatte erteilt werden. 
Bei Eingehung eines anderen Beschäftigungsverhältnisses hat der neue 
Arbeitgeber dem Hilfsdienstpflichtigen den Schein abzunehmen. 
Die Bestimmungen im Abs. 1 bis 3 gelten auch für die Bescheinigungen 
nach § 9 Abs. 2 des Gesetzes. 6 
Die Bescheinigungen nach § 9 des Gesetzes und nach & 1 dieser Ver- 
ordnung sind stempelfrei. Das gleiche gilt für die nach § 2 dieser Verordnung 
erteilten Auskünfte. 7 
- 
Verfahren vor der Zentralstelle beim Kriegsamt, vor den nach A 
Abs. 2, & 7 Abs. 2, d& 9 Abs. 2 des Gesetzes gebildeten Ausschüssen und vor 
den Voisthenden dieser Ausschüsse ist gebühren= und stempelfrei. 
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Auf die Verpflichtung zur Abgabe eines Zeugnisses oder Gutachtens finden 
im Verfahren vor den Schlichtungsausschussen die Vorschriften der Zivilprozeß. 
ordnung entsprechende Anwendung. 
Der Vorsitzende der Jentralstelle oder eines Ausschusses kann Zeugen oder 
Sachverstandige, die ohne genügende Entschuldigung sich nicht oder nicht recht- 
zeitig einfinden oder die ihre Aussage unberechtigt verweigern, mit Geldstrafe bis 
zu einhundert Mark bestrafen. 
Cbenso kann er einen Beteiligten bestrafen, der ohne genügende Ent- 
schuldigung sich nicht oder nicht rechtzeitig zu einer mindlsche Verhandlung ein- 
findet, zu welcher sein personliches Erscheinen angeordnet ist 
Auf Einspruch gegen die Festsetzung einer Strafe nach Abs. 1, 2 entscheidet 
die Zentralstelle oder der Ausschuß endgültig. 
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Die Zentralstelle und die Ausschüsse sind befugt, die Amtsgerichte um bie 
eidliche Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen zu ersuchen.
	        
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