Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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Das persönliche Erscheinen der Beteiligten kann angeordnet werden. Auf 
ihre Ladung findet § 19 Anwendung. 
(24 
Wieweit über Verhandlungen, insbesondere über Aussagen von Beteiligten, 
Jeugen und Sachverständigen eine Niederschrift aufzunehmen ist, bestimmt der 
Ausschuß oder die Jentralstelle. 
*25 
Die schriftlich abzufassenden, vom Vorsitzenden zu vollziehenden Ent- 
scheidungen des Ausschusses oder der Zentralstelle nach §& 4 Abs. 2, & 6 und §7 
Abs. 4 des Gesetzes müssen enthalten: 
1. die Bezeichnung des Ausschusses, 
2. die Namen des Vorsigenden und der bei der Entscheidung mitwirkenden 
Mitglieder, 
3. eine kurze Sachdarstellung und Begründung. Von der Sachdarstellung 
und Begründung kann abgesehen werden, wenn der Antragsteller oder 
der Beschwerdeführer hierauf verzichtet. 
Nicht in der mündlichen Verhandlung verkündete Entscheidungen sind dem 
Antragsteller und nach dem Ermessen des Ausschusses oder der Zentralstelle auch 
anderen Beteiligten zuzustellen. Entscheidungen von grundsätzlicher Bedcutung sind 
dem Kricgsamt mitzuteilen. ' 
Die Entscheidungen über Beschwerden nach 99 Abs. 2 des Gesetzes werden, 
soweit sie auf mündliche Verhandlung ergehen, im Termin öffentlich verkündet. 
Schriftliche Abfassung nach Maßgabe des Abs. 1 findet nur statt, wenn sie von 
einem Beteiligten beantragt wird oder der Ausschuß sie für erforderlich erachtet. 
(26 
Beschwerden nach & 6 und 7 Abs. 4 des Gesetzes sind schriftlich bei dem 
Ausschuß anzubringen, dessen Entscheidung angefochten wird. Der Ausschuß ist, 
erforderlichenfalls nach Anstellung weiterer Ermittlungen, befugt, der Beschwerde 
abzuhelfen. 27 
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Die Feststellungsansschüsse werden auf Veranlassung des Kriegsamts oder 
auf schriftlichen Antrag eines Beteiligten tätig. Beteiligt ist, wer an der vom 
Ausschuß zu treffenden Feststellung ein unmittelbares berechtigtes Interesse hat. 
128 
Die Beschwerde steht im Falle des & 6 Satz 1 des Gesetzes dem Antrag- 
steller, dem Berufsausübenden, dem Betriebsinhaber oder der Organisation und, 
wenn er es im öffentlichen Interesse für erforderlich erachtet, auch dem Vor- 
sitzenden des Ausschusses zu. 
* 29 
Einberufungs- und Schlichtungsausschüsse sind an die für ihren Bezirk 
ergangenen Entscheidungen der Feststellungsausschüsse und der Zentralstelle 
gebunden.
	        
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