Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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(Nr. 5688) Bekanntmachung über eine Erhebung der Vorräte an Kartoffeln am 1. März 1917. 
Vom 2. Februar 1917. 
A-# Grund der Verordnung über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der Volks 
ernährung vom 22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 401) wird folgende Verord- 
nung erlassen: 
1 
Am 1. März 1917 findet eine Aufnahme der Vorräte an Kartoffeln statt. 
42 
Wer mit dem Beginne des 1. März 1917 Kartoffeln im Gewahrsam hat, 
ist verpflichtet, sie der zuständigen Behörde anzuzeigen, in deren Bezirke die Vor- 
räte lagern. 
Vorräte, die in fremden Speichern, Kellern, Schiffsräumen und dergleichen 
lagern, sind, vorbehaltlich der Vorschrift im Abs. 3, vom Verfügungsberechtigten 
anzuzeigen, auch dann, wenn er die Vorräte nicht unter eigenem Verschlusse hat. 
Vorräte, die sich mit dem Beginne des 1. März 1917 unterwegs befinden, 
sind von dem Empfänger unverzüglich nach dem Empfang anzuzeigen. 
Vorräte, die zum Verbrauch im eigenen Haushalt bestimmt sind, sind nur 
anzuzeigen, wenn sie 20 Pfund übersteigen. Die Landeszentralbehörden sind er. 
mächtigt, die Erhebung auch auf geringere Mengen zu erstrecken. 
Vorräte im Gewahrsam von Gemeinden oder sonstigen öffentlich-rechtlichen 
Körperschaften und Verbänden sind gleichfalls anzuzeigen. 
Die vorhandenen Vorräte sind nach Jentnern und Pfund anzugeben. 
* 3 
Die Anzeigepflicht erstreckt sich nicht auf Vorräte, die im Eigentume 
des Reichs, eines Bundesstaats oder Elsaß-Lothringens, insbesondere einer Heeres- 
verwaltung oder der Marineverwaltung stehen. 
4 
Die Erhebung der Vorräte erfolgt gemeindeweise. Die Ausführung der 
Erhebung liegt den Gemeindebehörden ob. Bei der Erhebung sind die als Anlagen 1 
— und 2 beigefügten Muster zu verwenden; sie sind für die Ausführung der Erhebung 
hinsichtlich des Inhalts maßgebend. Die Landeszentralbehörden können an Stelle 
der Anzeige (Anlage 1) andere Muster (Ortslisten, Hauslisten) vorschreiben oder 
zulassen.
	        
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