Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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Wer vorsätzlich die Angaben, zu denen er auf Grund dieser Verordnung 
verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erstattet oder unrichtige oder unvoll- 
ständige Angaben macht oder der Vorschrift im & 8 zuwider die Durchsuchung 
oder die Einsicht der Geschäftspapiere oder Bücher verweigert, wird mit Gefängnis 
bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer 
dieser Strafen bestraft. Neben der Strafe konnen Vorräte, die verschwiegen 
worden sind, eingezogen werden, ohne Unterschied, ob sie dem Anmeldepflichtigen 
gehören oder nicht. 
Wer fahrlässig die Angaben, zu denen er auf Grund dieser Verordnung 
verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erstattet oder unrichtige oder unvoll- 
ständige Angaben macht, wird mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark bestraft. 
1 
Mit Justimmung des Präsidenten des Kriegsernährungsamts kann in 
Bundesstaaten, in denen die Landeszentralbehörde bereits eine Bestandsaufnahme 
im Monat Februar 1917 angeordnet hat, von der Bestandsaufnahme am 
1. März 1917 abgesehen werden. 
Die Vorschriften im  finden auch auf die von der Landeszentralbehörde 
angeordnete Bestandsaufnahme Anwendung. 
* 12 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Berlin, den 2. Februar 1917. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
Dr. Helfferich
	        
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