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Wer vorsätzlich die Angaben, zu denen er auf Grund dieser Verordnung
verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erstattet oder unrichtige oder unvoll-
ständige Angaben macht oder der Vorschrift im & 8 zuwider die Durchsuchung
oder die Einsicht der Geschäftspapiere oder Bücher verweigert, wird mit Gefängnis
bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer
dieser Strafen bestraft. Neben der Strafe konnen Vorräte, die verschwiegen
worden sind, eingezogen werden, ohne Unterschied, ob sie dem Anmeldepflichtigen
gehören oder nicht.
Wer fahrlässig die Angaben, zu denen er auf Grund dieser Verordnung
verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erstattet oder unrichtige oder unvoll-
ständige Angaben macht, wird mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark bestraft.
1
Mit Justimmung des Präsidenten des Kriegsernährungsamts kann in
Bundesstaaten, in denen die Landeszentralbehörde bereits eine Bestandsaufnahme
im Monat Februar 1917 angeordnet hat, von der Bestandsaufnahme am
1. März 1917 abgesehen werden.
Die Vorschriften im finden auch auf die von der Landeszentralbehörde
angeordnete Bestandsaufnahme Anwendung.
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Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 2. Februar 1917.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Dr. Helfferich