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(Nr. 5691) Bekanntmachung über den Zahlungsverkehr mit dem Ausland. Vom 8. Februar 1917.
Aif Grund des )çzder Verordnung über den Sahlungsverkchr mit dem
Ausland vom 8. Februar 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 105) wird folgendes bestimmt:
Artikel 1
Bei allen Personen und Firmen, die gewerbsmäßig Geldwechslergeschäfte
brtreiben (Geldwechsler), dürfen
. deutsche Geldsorten, Reichskassenscheine, Banknoten und Darlehnskassen-
scheine gegen ausländische Geldsorten, Papiergeld, Banknoten und der-
gleichen,
ausländische Geldsorten, Papiergeld, Banknoten und dergleichen gegen
deutsche Geldsorten, Reichskassenscheine, Banknoten und Darlehns-
kassenscheine
Jug um Lug mugewechselt werden. Der Gesamtbetrag der für Rechnung einer
und derselben Person oder Firma bei einen oder mehreren Geldwechs lern inner-
halb eines Kalendertags vorgenommenen Geldumwechslungen darf eintausend Mark
nicht überschreiten.
liber die auf Grund des Abs. 1 Jiffer 2 erworbenen ausländischen
Sahlungsmittel darf im Ausland innerhalb eines Kalendermonats bis zum
Betrage von eintausend Mark verfügt werden.
Auf den Verkehr zwischen Geldwechslern findet der Abs. 1 keine Anwendung.
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Artikel 2
Ohne Einwilligung der Reichsbank ist gestattet, innerhalb eines Kalender-
tags im Gesamtbetrage von höchstens eintausend Mark, jedoch innerhalb eines
Kalendermonats nicht über den Gesamtbetrag von dreitausend Nark hinaus
1. deutsche Geldsorten, Reichskassenscheine, Banknoten und Darlehuskassen-
scheine nach dem Ausland zu überbringen oder überbringen zu lassen;
. zugunsten einer und derselben im Ausland ansässigen Person oder Firma
auf Reichswährung lautende Jahlungsmittel zu versenden oder ver-
senden zu lassen;
. gegenüber einer und derselben im Ausland ansässigen Person oder Firma
zum Iwecke des Erwerbes von Waren Verbindlichkeiten in Reichs= oder
ausländischer Wahrung einzugehen oder bei einer solchen Person oder
Firma Waren im Wege des Tausches gegen Jins= oder Gewinnanteil-
scheine zu erwerben;
über Forderungen gegen eine und dieselbe im Ausland ansässige Person
oder Firma zu verfügen, insbesondere auch sie einzuzichen, soweit nicht
die Einziehung schon nach § 3 Abs. 4 der Verordnung gestattet ist.
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