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Artikel 3
Die Ermittlung des Wertes von Beträgen in ausländischer Währung im
Sinne dieser Bekanntmachung erfolgt gemäß 9 2 der Ausführungsbestimmungen
zum Wechselstempelgesetze (Zentralblatt für das Deutsche Reich 1909 S. 402).
Artikel 4
Reichs- und unmittelbare Staatsbehörden bedürfen der im § 1 Abs. 2 und
& 3 Abs. 1 der Verordnung vorgeschriebenen Einwilligung der Reichsbank nicht.
Artikel 5
Die Vorschriften des & 1 Abs. 2 und des & 3 Abs. 1, 2, 4 der Verordnung
finden keine Anwendung, soweit die Verfügung, die Versendung oder Uberbringung
oder die Eingehung der Verbindlichkeit lediglich den Erwerb von Proviant, Heiz-
oder Betriebsstoffen für den eigenen Bedarf eines Schiffes für die Dauer einer
Reise oder die Bezahlung notwendiger Ausbesserungen eines Schiffes bezwekkt.
Artikel 6
Die Vorschrift des § 3 Abs. 2 der Verordnung findet auf den Erwerb
von Schuldverschreibungen, Schuldbuchforderungen und Schatzanweisungen der
Kriegsanleihen des Deutschen Reichs keine Anwendung.
Artikel 7
Es ist unbeschränkt zulässig,
belgische Geldsorten und Banknoten sowie Auszahlungen, Anweisungen,
Schecks und Wechsel in belgischer Währung auf Belgien und Forderungen
in bolgischer Währung gegen in Belgien ansässige Personen oder Firmen
gegen Zahlungsmittel oder Forderungen in deutscher Währung zu kaufen
oder umzutauschen,
2. über belgische Geldsorten und Banknoten sowie über Auszahlungen,
Anweisungen, Schecks und Wechsel in belgischer Währung auf Belgien
und über Forderungen in belgischer Wahrung gegen in Belgien an.
sässige Personen oder Firmen sowie über Kredite in belgischer Währung
bei solchen Personen oder Firmen zum Swecke des Erwerbes von
Zahlungsmitteln oder Forderungen in deutscher Währung oder zugunsten
einer Person oder Firma, die im Inland oder in Belgien oder in
Lurxemburg ansässig ist, zu verfügen.
Gegenüber Belgien und Luremburg findet der § 3 Abs. 1 und 3
der Verordnung keine Anwendung) der Abs. 2 findet insoweit keine Anwendung,
als es sich um den Erwerb von Waren handelt.
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