Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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Uber Forderungen in Reichswährung gegen eine in Belgien oder Luxemburg 
ansässige Person oder Firma darf zugunsten einer Person oder Firma, die im 
Ausland oder in Belgien oder in Luxemburg ansässig ist, ohne Eimwilligung der 
Reichsbank verfügt werden. 
Unter Belgien im Sinne der Abs. 1 bis 3 sind die von den deutschen 
Truppen besetzten Gebiete Belgiens zu verstehen. 
Artikel 8 
Auf den Postanweisungs., Postscheck-, Postnachnahme- und Postauftrags- 
verkehr finden die Vorschriften der Verordnung keine Anwendung. 
Artikel 9 
Die Bekanntmachung tritt am 9. Februar 1917 in Kraft. Gleichzeitig 
tritt die Bekanntmachung, betreffend den Handel mit ausländischen Sahlungs- 
mitteln, vom 22. Januar 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 53) außer Kraft. 
Verlin, den 8. Februar 1917. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
Dr. Helfferich 
(Nr. 50695) Bekanntmachung über Prrisbeschränkungen bei Verkäufen von Spinnstoffen 
Garnen und Faden. Vom 8. Februar 1917. 
D. Bundesrat hat auf Grund des §& 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
81 
Die Vorschriften der Bekanntmachungen über Preisbeschränkungen bei Ver- 
30. Mä . 
käufcnvoanb-,sirksundStrickwarcnvom qnmlsls (Reichs- 
14. September 
Gesetzbl. S. 214, 1022) finden Anwendung auf: 
#a) tierische, pflanzliche oder andere Spinnstoffe (Wolle, Mohair, Kamelhaar, 
Alpakka, Kaschmir, Kunstwolle, Baumwolle, Kunstbaumwolle, Flachs, 
Ramie, europäischer und außereuropäischer Hanf, Jute, Reißwerg, 
Seide, Kunstseide, Spinnpapier u. a.),
	        
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