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ch die Abfälle der unter a, b und e bezeichneten Erzeugnisse sowie Lumpen
oder Stoffabfälle
durch unlautere Machenschaften, insbesondere Kettenhandel, steigert, wird mit
Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark
oder mit einer dieser Strafen bestraft.
Neben der Strafe kann auf Einziehung der Vorräte erkannt werden, auf
die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören
oder nicht.
Neben der Strafe kann ferner angcordnet werden, daß die Verurteilung
auf Kosten des Täters öffentlich bekanntzumachen ist. Auch kann neben Gefängnis-
strafe auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.
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Die Verordnung tritt am 12. Februar 1917 in Kraft. Der Reichskanzler
bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Berlin, den 8. Februar 1917.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Dr. He lfferich
(Nr. 5697) Bekanntmachung zum Schutze von Kriegsflüchtlingen. Vom 8. Februar 1917.
D. Bundesrat hat auf Grund des & 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 Reichs.
Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
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In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten hat das Gericht auf Antrag einer Partei,
die ihren Wohnsitz oder ihre gewerbliche Niederlassung im Kriegsgebiete hatte, die
Aussetzung des Verfahrens anzuordnen, wenn die Partei durch kriegerische Unter-
nehmungen oder durch militärische Anordnung genötigt worden ist, den Wohnsitz
oder die gewerbliche Niederlassung zu verlassen und infolgedessen an der Wahr-
nehmung ihrer Rechte bebindert ist.
Neichs-Gesetzbl. 1917. 25