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erfolgen; sie kann mebhrfach erfolgen und ist auch zulässig, wenn eine Jahlungs-
frist bereits bestimmt ist.
Die Vorschrift des § 5 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.
87
Auf Antrag des Gläubigers kann das Vollstreckungsgericht die Einstellung
der Vollstreckung (& 6) aufheben, wenn die Einstellung infolge nachträglicher wesent-
licher Veränderung der Umstände dem Gläubiger einen unverhältnismaßigen Nach-
teil bringen würde, insbesondere wenn die spätere Befriedigung des Gläubigers
durch andere Jwangsvollstreckungen erheblich gefährdet wird.
Die Gerichts- und Anwaltsgebühren betragen zwei Jehnteile des Satzes des
& 8 des Gerichtskostengesetzes und des § 9 der Gebührenordnung für Rechtsanwälte.
Der Wert des Streitgegenstandes ist von dem Gerichte nach freiem Ermessen,
höchstens jedoch auf den zwanzigsten Teil der Jorderung festzusetzen.
88
Die Verordnung über die Folgen der nicht rechtzeitigen Zahlung einer
Geldforderung (Reichs-Gesetzbl. 1915 S. 292) 1916 S. 451) findet unter den
im d(5 Abs. 1 bezeichneten Voraussetzungen auch bei den nach dem 31. Juli
1914 entstandenen Geldforderungen Anwendung, sofern die Forderung entstanden
ist, bevor der Schuldner seinen Wohnsitz oder seine gewerbliche Niederlassung
verlassen hat.
19
Die Vorschriften dieser Verordnung finden auf Personen, die sich im Aus-
land aufhalten, keine Anwendung.
10
Der Reichskanzler bestimmt, welche Gebiete als Kriegsgebiet im Sinne
dieser Verordnung anzusehen sind.
811
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der
Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Berlin, den 8. Februar 1917.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Dr. Helfferich