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(Nr. 5698) Bekanntmachung, betreffend die Entschädigung für Verhaftung oder Aufenthalts.
beschränkung auf Grund des Kriegszustandes und des Belagerungszustandes.
Vom 8. Februar 1917.
D. Bundesrat hat auf Grund des 9 13 Abs. 3 des Gesetzes, betreffend die
Verhaftung und Aufenthaltsbeschränkung auf Grund des Kriegsz ustandes und
des Belagerungszustandes, vom 4. Dezember 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1329)
folgendes bestimmt:
81
Das Reichsmilitärgericht hat in dem Beschluß über die Zuerkennung eines
Entschädigungsanspruchs den Verechtigten und Verrflichteten (Reich oder Bundes-
staat) zu bezeichnen. Der Beschluß ist beiden Teilen zuzustellen.
82
Der Autrag auf die Entschädigung ist zur Vermeidung des Verlustes
binnen sechs Monaten nach Zustellung des Beschlusses bei dem M Iilitärbefehls-
haber, der die Verhaftung oder Aufenthaltsbeschränkung angcordnet hat, in
Jällen, in denen ein Reichs= oder Landesbeamter die Anordnung getroffen hat,
bei der dem Beamten unmittelbar vorgesetzten Dienstbehorde anzubringen.
83
Uber den Antrag entscheidet die oberste Militärverwaltungsbehörde des
Kont'ngents, dem der Militärbesehlslaber zur Seit der Anordnung angehörte;
gehorie er ker Marinc an oder hat ein Reichsbeamter die Anordnung getroffen,
so enescheidet die zuständige oberste Reichsbehorde, hat ein Landesbcamter die
Anordnung getroffen, die Landeszentralbehorde.
84
Die im & 2 bezeichneten Stellen haben die erforderlichen Erhebungen anzu-
stellen, sich gutachtlich zu äußern und die Akten der nach 83 zur Entscheidung
berufenen Stelle zu übermitteln.
85
Die nach 8 3 getroffene Entscheidung ist dem Antragsteller nach den
Vorschriften der Zivilprozeßordnung zuzustellen.