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Der Reichskanzler kann auch in anderer Weise Bestimmungen über den
Preis von Halbfabrikaten treffen und anordnen, daß Zuwiderhandlungen mit
Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark
bestraft werden.
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Die in dem 9§ 1 oder auf Grund des § 2 Abs. 1 festgesetzten Preise sind
Höchstpreise im Sinne des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, vom 4. August 1914,
in der Fassung vom 17. Dezember 1914, in Verbindung mit den Verordnungen
vom 21. Jannar 1915 und vom 23. März und 31. Juli 1916 (Reichs-Gesetzbl.
1914 S. 339, 516; 1915 S. 25;) 1916 S. 183, 865). 6
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Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu fünfzig-
tausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft, wer gebrauchte oder
ungebrauchte fertige Gegenstände mit Einschluß von Münzen und Medaillen, die
ganz oder teilweise aus Gold hergestellt oder auf mechanischem Wege mit Gold
belegt sind, nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu einem höheren Preise als
2790 Mark für das Kilogramm feinen Goldes erwirbt und einschmilzt oder um-
arbeitet oder einschmelzen oder umarbeiten läßt. Der Versuch ist strafbar.
Kleine Ausbesserungen gelten nicht als Amarbeitungen.
Für Rcichsgoldmünzen behält c# bei den Bestimmungen der Bekannt-
machung, betreffend Verbot des Stahaness mit Reichsgoldmünzen, vom 23. No-
vember 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 481) sein Bewenden.
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Gegenstände, die lediglich vergoldet sind, fallen nicht unter die Vorschriften
dieser Verordnung.
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Der Reichskanzler kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Ver-
ordnung zulassen.
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Der Reichskanzler kann der Preisstelle für metallische Produkte in Berlin
(Bekanntmachung über Preisbeschränkungen bei metallischen Produkten vom
31. Juli 1916, Reichs-Gesetzbl. S. 868) die Befugnis übertragen, die Preise, die
nach der gegenwärtigen Verordnung oder nach den auf Grund des & 2 erlassenen