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(Nr. 5701) Bekanntmachung, betreffend Anwendung der Vertragszollsätze. Vom 8. He-
bruar 1917.
D. Bundesrat hat auf Grund des 3 des Gesetzes, betreffend die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw., vom 4. August 1914 (Neichs-
Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
Der Reichskanzler wird ermächtigt, für Waren, die aus Rumänien durch
die Heeres= und Marincverwaltung oder durch gemeinnützige Gesellschaften, die
ausschließlich zur Versorgung der deutschen Volkswirtschaft während des Krieges
dienen, eingeführt werden, die Anwendung der Vertragszollsätze zu genehmigen.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 8. Februar 1917.
Der Reichskanzler
In Vertretung
Graf von Roedern
DTenu Bezug des Neichs-Gesenzblatts vermittein nur die Pos#anstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Verlm, gedruckt in der Reichsdruckerei.