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∆9
Ausgenommen sind von diesen Bestimmungen geringfügige Mengen, die im
Grenzverkehre für den Verbrauch im Grenzgebiet eingeführt werden, sofern die
Einfuhr nicht zu Handelszwecken erfolgt. Die Landeszentralbehörden können
über diese Einfuhr nähere Bestimmungen treffen, sie insbesondere noch weiter
beschränken oder verbieten.
Weitere Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung kann der
Reichskanzler bestimmen.
· 810
Die Landeszentralbehörden bestimmen, wer als höhere Verwaltungsbehörde
im Sinne dieser Verordnung anzusehen ist.
& 11
Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend
Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft:
1. wer die im & 1 vorgeschriebene Anzeige nicht rechtzeitig erstattet oder
wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht;
2. wer entgegen der Vorschrift im & 2 Satz 1 Waren der im & 1 ge-
nannten Art in den Verkehr bringt.
Neben der Strafe können die Gegenstände, auf die sich die strafbare
Handlung bezieht, eingezogen werden, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören
oder nicht.
712
Die Bestimmungen treten am 15. Februar 1917 in Kraft.
Berlin, den 14. Februar 1917.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Dr. Helfferich
Berichtigung
Im Abs. 3 des Artikel 7 der Bekanntmachung über den Jahlungsverkehr
mit dem Ausland vom 8. Februar 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 109) ist in Zeile 3
(Reichs. Gesetzl. S. 111 oben) statt „Ausland“ zu setzen „Inland“.
Den des Nech#-Geseszblatts vermitteln nur die Vostanstalern.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.