Reichs-Gesehblatt
Inhalt: Bekanntmachung über Druckfarbe. S. 133. — Bekanntmachung über Druckfarbe. S. 134.
Fr. 5708) Bekanntmachung über Druckfarbe. Vom 15. Februar 1917.
D. Bundesrat hat auf Grund des & 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
de Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914
PReichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
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Der Reichskanzler wird ermächtigt, Erhebungen über die Vorräte von
Druckfarben und von solchen Stoffen anzuordnen, welche zum Anreiben oder Ver-
schneiden von Druckfarben geeignet sind, soweit sich diese Stoffe in Gewahrsam
ven Verbrauchern von Druckfarben befinden. Er kann weiter anordnen, daß
über Lieferung, Bezug und Verbrauch von Druckfarben und von Stoffen der be-
jeichneten Art, soweit diese Stoffe an Verbraucher von Druckfarben geliefert
werden, Buch zu führen und Anzeige an eine von ihm zu bestimmende Stelle zu
erstatten ist. 2
Zur Deckung der entstehenden Verwaltungskosten kann der Reichskanzler
den an dem Verkehre mit Gegenständen der genannten Art Beteiligten Beiträge
auferlegen. 13
Der Reichskanzler kann anordnen, daß Juwiderhandlungen gegen die von
ihm auf Grund dieser Verordnung erlassenen Bestimmungen mit Gefängnis bis
zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft werden,
sowie daß neben der Strafe auf Einziehung der Gegenstände erkannt werden
kann, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem
Täter gehören oder nicht. 4
Die Verordnung tritt am 16. Februar 1917 in Kraft. Der Reichs-
kanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Berlin, den 15. Februar 1917.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Dr. Helfferich
Reichs-Gesetzbl. 1917. 29
Ausgegeben zu Berlin den 16. Februar 1917.