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1914 gemäß ihrer Satzung Wohlfahrtszwecken dienten; dies gilt auch in An-
sehung später gebildeter Zweigvereinigungen, wenn bei ihnen dieselbe Satzung
für den Wohlfahrtszweck maßgebend ist
Die Vorschriften der §§ 4 bis 8 sind nicht anwendbar:
1. auf Unternehmungen, die nach ihrer Verfassung entweder von öffent-
lichen Behörden geleitet werden oder hinsichtlich ihrer wirtschaftlichen
Verwaltung einer besonderen behördlichen Aufsicht unterstehen;
2. auf Unternehmungen, die lediglich für die Beamten, Angestellten,
Arbeiter oder sonstigen Angehörigen eines Betriebs oder einer privaten
oder öffentlichen Verwaltung oder eines Heeres- oder Marineteils sowie
für deren Familienmitglieder bestimmt sind.
Die im Abs. 1 bezeichneten Gesellschaften, Genossenschaften, Vereine, Ver-
bände und Stiftungen bedürfen keiner Erlaubnis zur öffentlichen Werbung.
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Mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit Gefängnis bis zu
sechs Moaten wird bestraft:
1. wer ohne die vorgeschriebene Erlaubnis eine Veranstaltung der im & 1
bezeichucten Art unternimmt;
2. wer als Angestellter oder Beauftragter bei einer nicht erlaubten Ver-
anstaltung der im & 1 bezeichneten Art mitwirkt;
3. wer als Inhaber, Veranstalter, Vorsteher, Geschäftsführer, Angestellter
oder Beauftragter die Erlaubnis überschreitet oder den Bedingungen,
an die sie geknüpft ist, zuwiderhandelt
. wer eine Veranstaltung der im & 1 bezeichneten Art öffentlich an-
kündigt, bevor die erforderliche Erlaubnis erteilt ist;
.l wer die gemäß & 4 erforderten Auskünfte nicht innerhalb der gesetzten
Frist erteilt oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben
macht
. Ivcr)t;oxsatzltch einer auf Grund des & 5 angeordneten Verwaltung
Gegenstände ganz oder teilweise entzicht;
wer entgegen der Vorschrift des § 7 Mittel einem anderen als dem
bestimmungsgemäßen Swecke oder einem Nichtberechtigten zuführt.
Der Ertrag nicht erlaubter Veranstaltungen kann ganz oder teilweise ein-
gezogen werden. Für die Verwendung eingezogener Beträge gilt der & 8 ent-
sprechend.
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Wird eine der im & 11 Nr. 1 bis 4 mit Strafe bedrohten Handlungen
durch die Presse begangen, so können die im 9§21 des Gesetzes über die Presse
vom 7. Mai 1874 (Meichs-Gesetzbl. S. 65) bezeichneten Personen nur ver-
antwortlich gemacht werden, wenn sie selbst Veranstalter sind.