Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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1914 gemäß ihrer Satzung Wohlfahrtszwecken dienten; dies gilt auch in An- 
sehung später gebildeter Zweigvereinigungen, wenn bei ihnen dieselbe Satzung 
für den Wohlfahrtszweck maßgebend ist 
Die Vorschriften der §§ 4 bis 8 sind nicht anwendbar: 
1. auf Unternehmungen, die nach ihrer Verfassung entweder von öffent- 
lichen Behörden geleitet werden oder hinsichtlich ihrer wirtschaftlichen 
Verwaltung einer besonderen behördlichen Aufsicht unterstehen; 
2. auf Unternehmungen, die lediglich für die Beamten, Angestellten, 
Arbeiter oder sonstigen Angehörigen eines Betriebs oder einer privaten 
oder öffentlichen Verwaltung oder eines Heeres- oder Marineteils sowie 
für deren Familienmitglieder bestimmt sind. 
Die im Abs. 1 bezeichneten Gesellschaften, Genossenschaften, Vereine, Ver- 
bände und Stiftungen bedürfen keiner Erlaubnis zur öffentlichen Werbung. 
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Mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit Gefängnis bis zu 
sechs Moaten wird bestraft: 
1. wer ohne die vorgeschriebene Erlaubnis eine Veranstaltung der im & 1 
bezeichucten Art unternimmt; 
2. wer als Angestellter oder Beauftragter bei einer nicht erlaubten Ver- 
anstaltung der im & 1 bezeichneten Art mitwirkt; 
3. wer als Inhaber, Veranstalter, Vorsteher, Geschäftsführer, Angestellter 
oder Beauftragter die Erlaubnis überschreitet oder den Bedingungen, 
an die sie geknüpft ist, zuwiderhandelt 
. wer eine Veranstaltung der im & 1 bezeichneten Art öffentlich an- 
kündigt, bevor die erforderliche Erlaubnis erteilt ist; 
.l wer die gemäß & 4 erforderten Auskünfte nicht innerhalb der gesetzten 
Frist erteilt oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben 
macht 
. Ivcr)t;oxsatzltch einer auf Grund des & 5 angeordneten Verwaltung 
Gegenstände ganz oder teilweise entzicht; 
wer entgegen der Vorschrift des § 7 Mittel einem anderen als dem 
bestimmungsgemäßen Swecke oder einem Nichtberechtigten zuführt. 
Der Ertrag nicht erlaubter Veranstaltungen kann ganz oder teilweise ein- 
gezogen werden. Für die Verwendung eingezogener Beträge gilt der & 8 ent- 
sprechend. 
.— 
S 
* 12 
Wird eine der im & 11 Nr. 1 bis 4 mit Strafe bedrohten Handlungen 
durch die Presse begangen, so können die im 9§21 des Gesetzes über die Presse 
vom 7. Mai 1874 (Meichs-Gesetzbl. S. 65) bezeichneten Personen nur ver- 
antwortlich gemacht werden, wenn sie selbst Veranstalter sind.
	        
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