Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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chen '), im & 63 Abs. (:) am Schlusse ein Doppelsteruchen) gesetzt. Am 
Fuße der Seite werden folgende Anmerkungen hinzugesetzt:t 
*) Die Vorschriften, daß für Sonn= und Festtage Wagenstandgeld nur dann zu 
zahlen ist, wenn die Ladefrist schon am Tage vorher abgelaufen ist und daß bei aufeinander- 
folgenden Sonn- und Festtagen nur für einen Tag Wagenstandgeld zu erheben ist, werden 
für die Dauer des Krieges insoweit außer Kraft gesetzt, als an solchen Tagen die Eisenbahn 
Güter annimmt und nach polizeilicher oder militärischer Vorschrift die Anfuhr von Gütern 
statthaft ist. 
*) Der Lauf dieser Fristen ruht während der Dauer des Krieges an Sonn- und 
Festtagen nicht, soweit au diesen Tagen die Eisenbahn Güter annimmt und nach polizeilicher 
oder militärischer Vorschrift die Anfuhr von Gütern statthaft ist. 
Im §(80 wird der Abs. () für die Dauer des Krieges gefaßt: 
An Sonn= und Festtagen kann die Eisenbahn Frachtgut ausliefern. Lur 
Auslieferung von Eilgut ist sie verpflichtet, wenn seiner zoll- oder steueramtlichen 
Behandlung kein Hindernis entgegensteht. 
Im § 80 Abs. C) wird am Schlusse ein Sternchen), im § 80 Abfs. (6) 
nach dem dritten Satze hinter den Worten „abgelaufen ist“ und nach dem letzten 
Satze hinter dem Worte erheben“ ein Doppelsteruchen“) gesetzt. Am Juße 
der Seite werden folgende Anmerkungen hinzugesetzt: 
) Der Lauf dieser Fristen ruht während der Dauer des Krieges an Sonn= und 
Festtagen nicht, soweit an diesen Tagen die Eisenbahn Güter ausliefert und nach polizeilicher 
oder militärischer Vorschrift die Abfuhr von Gütern statthaft ist. 
½% Oie Vorschriften, daß für Sonn, und Festtage Wagenstandgeld nur dann zu 
zahlen ist, wenn die Entladefrist schon am Tage vorher abgelaufen ist und daß bei auf. 
einanderfolgenden Sonn= und Festtagen nur für einen Tag Wagenstandgeld zu erheben ist, 
werden für die Dauer des Krieges insoweit außer Kraft gesetzt, als an solchen Tagen die 
Eisenbahn Güter ausliefert und nach polizeilicher oder militärischer Vorschrift die Abfuhr 
von Gütern statthaft ist. 
Die Anderungen treten sofort in Kraft. 
Berlin, den 14. Februar 1917. 
Das Reichs-Eisenbahnamt 
In Vertretung 
Petri
	        
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