Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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das Inland unverzüglich dem an der Grenzstation oder dem Eingangshafen befind- 
lichen Bevollmächtigten des Kriegsausschusses für pflanzliche und tierische Ole und 
Fette, G. m. b. H. in Berlin, unter Angabe der Sorten, Menge, der Verpackungs- 
art und des bezahlten Einkaufspreises Anzeige zu machen. Falls kein Bevoll. 
mächtigter an der Grenzstation oder dem Eingangshafen bestellt ist, ist die Anzeige 
telegraphisch an den Kriegsausschuß für pflanzliche und tierische Ole und Fette 
in Berlin zu richten. 
Als Einführender im Sinne des Abs. 1 gilt, wer nach Eingang der Ware 
im Inland zur Verfügung über sie für eigene oder fremde Rechnung berechtigt 
ist. Befindet sich der Verfügungsberechtigte nicht im Inland, so tritt an seine 
Stelle der Empfänger. 
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Waren der im & 1 genannten Art, die nach dem Inkrafttreten dieser Vor- 
schriften aus dem Ausland eingeführt werden, dürfen nur durch den Kriegsaus- 
schuß oder mit dessen Genehmigung in den Verkehr gebracht werden. Auf Verlangen 
stud solche Waren an eine von dem Kriegsausschusse bestimmte Stelle zu liefern. 
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Wer Waren der im & 1 genannten Art in das Reichsgebict einführt, hat 
sie bis zur Abnahme mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu behan- 
deln, in handelsüblicher Weise zu versichern und auf Abruf zu verladen. 
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Der Kriegsausschuß oder sein Bevollmächtigter hat unverzüglich nach 
Empfang der Anzeige zu erklären, ob und wie über die Ware verfügt werden 
soll. Der Kriegsausschuß oder sein Bevollmächtigter kann über Waren der im 
1 genannten Art, die vom Ausland eingeführt werden, auch dann verfügen, 
wenn eine Anzeige von der Einfuhr nicht erfolgt ist. Zur Verfügung genügt 
eine Erklärung gegenüber dem Frachtführer oder der Hafen- und Kaiverwaltung 
mit der Angabe, wohin die Ware gesandt werden soll. 
Falls der Kriegsausschuß oder sein Bevollmächtigter die Lieferung an den 
Kriegsausschuß verlangt, geht das Eigentum an den Waren auf den Kricgsaus- 
schuß mit dem Zeitpunkt über, in dem die Erklärung dem Verpflichteten oder 
dem Gewahrsamsinhaber zugeht. Dies gilt auch dann, wenn der Kriegsausschuß 
verlangt, daß für seine Rechnung an Dritte geliefert wird. 
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Der Kriegsausschuß setzt im Falle des & 4 Abs. 2 den Ubernahmepreis 
nach Entladung an dem von ihm oder seinem Bevollmächtigten festgesetzten Be- 
stimmungsorte der Waren fest. 
Die Zahlung erfolgt in der Regel sofort nach der Entladung am Be. 
stimmungsorte, spätestens acht Tage danach. 
Die Festsetzung des Ubernahmepreises durch den Kriegsausschuß ist endgültig.
	        
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