Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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Streitigkeiten, die sich zwischen den Beteiligten aus der Anwendung der 
vorstehenden Vorschriften ergeben, werden endgültig von der höheren Verwaltungs- 
behorde des von dem Kriegsausschuß oder seinem Bevollmächtigten festgesetzten 
Bestimmungsorts der Waren entschieden. Die Vorschrift des § 5 Abs. 3 bleibt 
unberührt. 
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Die Landeszentralbehörden können bestimmen, daß die Einfuhr nur über 
einzelne von ihnen zu bezeichnende Grenzstationen oder Grenzhäfen erfolgen darf. 
Die Landeszentralbehörden können die Einfuhr noch weiter beschränken. 
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Die Durchfuhr der im & 1 genannten Waren über die Grenzen des 
Deutschen Reichs ist verboten. 
49 
Ausgenommen sind von diesen Bestimmungen geringfügige Mengen, die im 
Grenzverkehre für den Verbrauch im Grenzgebiet eingeführt werden, sofern die 
Einfuhr nicht zu Handelszwecken erfolgt. Die Landeszentralbehörden können über 
diese Einfuhr nähere Bestimmungen treffen, sie insbesondere noch weiter beschränken 
oder verbieten. 
Weitere Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung kann der Reichs- 
kanzler bestimmen. 
& 10 
Die Landeszentralbehörden bestimmen, wer als höhere Verwaltungsbehörde 
im Sinne dieser Verordnung anzusehen ist. 
#11 
Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend 
Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft: 
1. wer die im & 1 vorgeschriebene Anzeige nicht rechtzeitig erstattet oder 
wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht; 
2. wer entgegen der Vorschrift im 62 Satz 1 Waren der im & 1 ge- 
nannten Art in den Verkehr bringt. 
Neben der Strafe können die Gegenstände, auf die sich die strafbare Handlung 
bezieht, eingezogen werden, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht. 
12 
Die Bestimmungen treten am 20. Februar 1917, die Strafbestimmungen 
am 23. Februar 1917 in Kraft. 
Berlin, den 17. Februar 1917. 
Der Stellvertreter des Reichkanzlers 
Dr. Helfferich
	        
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