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Der Reichskanzler kann Vorschriften über die Durchfuhr der im # 2
genannten Stoffe erlassen.
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Als Ausland im Sinne dieser Verordnung gilt auch das besetzte Gebiet.
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Die Verordnung tritt am 20. Februar 1917 in Kraft. Der Reichskanzler
bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Berlin, den 17. Februar 1917.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Dr. Helfferich
(Nr. 5721) Bekanntmachung, betreffend Ausführungsbestimmungen zu der Verordnung über
den Verkehr mit Terpentinöl und Kienöl vom 17. Februar 1917. Vom
20. Februar 1917.
Auf Grund des §& 3 der Bekanntmachung über den Verkehr mit Terpentinöl
und Kienöl vom 17. Februar 1917 (Reichs-Gesetbl. S. 157) wird bestimmt:
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Wer mit Beginn des 26. Februar 1917 Terpentinöl oder Kienöl jeder
Art im Gewahrsam hat, ist verpflichtet, die Bestände getrennt nach Eigentümer,
Arten und Sorten in handelsüblicher Bezeichnung unter Angabe der Menge, des
Eigentümers und des Lagerungsorts und unter Beifügung einer versicgelten Probe
dem Kriegsausschusse für pflanzliche und tierische Ole und Fette, G. m. b. H. in
Berlin, durch eingeschriebenen Brief bis zum 5. März 1917 anzuzeigen.
Dies gilt nicht
1. für Vorräte, die insgesamt 5 Kilogramm nicht übersteigen,
2. für Vorräte, die im Eigentume der Heeresverwaltungen oder der
Marineverwaltung stehen.
Mengen, die sich mit Beginn des 26. Februar 1917 unterwegs befinden,
sind von dem Empfänger anzuzeigen.
Wer Terpentinöl oder Kienöl jeder Art gewinnt, hat dem Kriegsausschusse
die im Vormonat angefallene Menge bis zum 10. jedes Monats anzuzeigen, so-
fern nicht andere Vereinbarungen getroffen sind.