Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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Der Kriegsausschuß hat sich unverzüglich nach Empfang der Anzeige zu 
erklären, ob er die Ware übernehmen will. Geht binnen drei Wochen nach Ab- 
sendung des Angebots eine Erklärung nicht ein, oder erklärt der Kriegsausschuß, 
daß er die Ware nicht übernimmt, so erlischt die Lieferungspflicht. Erklärt der 
Kriegsausschuß, die angebotene Ware übernehmen zu wollen, so ist sie auf sein 
Verlangen in versandfesten Behältnissen an die von ihm aufgegebene Adresse zu 
verladen. 
Das Eigentum geht auf den Kriegsausschuß über in dem Zeitpunkt, in 
welchem die Ubernahmeerklärung dem Eigentümer oder dem Inhaber des Ge- 
wahrsams zugeht. 
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Wer aus dem Ausland Terpentinöl und Kienöl jeder Art einführt, ist 
verpflichtet, den Eingang der Ware im Inland dem Kriegsausschusse für pflanzliche 
und tierische Ol-e und Fette, G. m. b. H. in Berlin, unter Angabe der Menge, 
der Arten und Sorten, des Einkaufspreises und des Aufbewahrungsorts unver- 
züglich anzuzeigen. Die Anzeige hat durch eingeschriebenen Brief zu erfolgen. 
Als Einführender im Sinne dieser Verordnung gilt, wer nach Eingang der 
Ware im Inland zur Verfügung über sie für eigene oder fremde Rechnung be- 
rechtigt ist. Befindet sich der Verfügungsberechtigte nicht im Inland, so tritt an 
seine Stelle der Empfänger. 
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Wer aus dem Ausland Terpentinöl und Kienöl jeder Art einführt, hat 
sie an den Kriegsausschuß zu liefern. Er hat sie bis zur Abnahme mit der 
Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu behandeln, in handelsüblicher Weise 
zu versichern und auf Abruf zu verladen. Er hat sie auf Verlangen des Kriegs- 
ausschusses an einem von diesem zu bestimmenden Orte zur Besichtigung zu 
stellen oder Proben einzusenden. 
Der Kriegsausschuß hat sich unverzüglich nach Empfang der Anzeige oder 
nach der Besichtigung oder nach Empfang der Probe zu erklären, ob er die 
Stoffe übernimmt. 
Das Eigentum geht auf den Kriegsausschuß über mit dem Zeitpunkt, in 
welchem die Ubernahmeerklärung dem Einführenden oder dem Inhaber des Ge- 
wahrsams zugeht. 
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Der Kriegsausschuß setzt für die von ihm übernommenen Stoffe den Uber- 
nahmepreis fest.
	        
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