— 160 —
Ist der Verpflichtete mit dem von bem Kriegsausschuß angebotenen Preise
nicht einverstanden, so setzt die höhere Verwaltungsbehörde, die für den Ort
zuständig ist, von dem aus die Lieferung erfolgen soll, den Preis endgültig fest.
Die höhere Verwaltungsbehörde bestimmt darüber, wer die baren Auslagen des
Verfahrens zu tragen hat. Der Verpflichtete hat ohne Rücksicht auf die end.
gültige Festsetzung des Preises zu liefern, der Kriegsausschuß vorläufig den von
ihm festgesetzen Preis zu zahlen.
(6
Die Jahlung erfolgt spätestens vierzehn Tage nach Abnahme. Für streitige
Restbeträge beginnt die Frist mit dem Tage, an dem die Entscheidung der höheren
Verwaltungsbehörde dem Kriegsausschusse zugeht.
87
Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehn-
tausend Mark wird bestraft:
1. wer die in ##§ 1, 3 vorgeschriebenen Anzeigen nicht rechtzeitig erstattet,
oder wer wissentlich falsche oder unvollständige Angaben macht;
2. wer entgegen den Bestimmungen des &2 Abs. 1 oder §& 4 Abs. 1 der
Verpflichtung zur Verladung und Lieferung nicht nachkommt.
Neben der Strafe kann auf Einziehung der Stoffe erkannt werden, auf
die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter
gehören oder nicht. '
88
Die Bestimmungen treten am 20. Februar 1917 in Kraft.
Berlin, den 20. Februar 1917.
Der Stellbertreter des Reichskanzlers
Dr. Helfferich
Den Betzug des Meichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Vostanftalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Relchsdruckerel.