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Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1917
Nr. 33
Jnhalt: Bekanntmachung, betreffend den Beitritt der Niederlande zu der in Paris om 19. März 1902
unterzeichneten 3 zum Schuse der für die Candwirtschaft nützlichen Vögel. S. 1691. —
Verordnung über Bier. S. 16
(Kr. 5722) Bekanntmachung, betreffend den Beitritt der Niederlande zu der in Paris am
19. März 1902 unterzeichneten Ubereinkunft zum Schutze der für die
Landwirtschaft nützlichen Vöogel. Vom 16. Februar 1917.
D. Königlich Spanische Regierung hat unterm 29. Januar 1917 mitgeteilt,
daß die Königlich Niederländische Regierung der Regierung der Französischen
Republik angezeigt habe, daß sie der am 19. März 1902 in Paris unterzeichneten
Ubereinkunft zum Schutze der für die Landwirtschaft nützlichen Vögel (Reichs-
Gesetzbl. 1906 S. 89) mit der Maßgabe beigetreten sei, daß der im Artikel 16
der Ubereinkunft gemachte Vorbehalt, demzufolge die Bestimmung des zweiten
Absatzes des Artikel 8 der Ubereinkunft nicht in den nördlichen Provinzen Schwedens
Anwendung findet, mit Rücksicht auf die niederländische Gesetzgebung in gleicher
Weise für die Niederlande Gültigkeit hat.
Berlin, den 16. Februar 1917.
Der Reichskanzler
Im Auftrage
Johannes
Reichs-Gesetzbl. 1917. 35
Ausgegeben zu Berlin den 23. Februar 1917.