Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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Reichs-Gesetzblatt 
Jahrgang 1917 
  
Nr. 33 
Jnhalt: Bekanntmachung, betreffend den Beitritt der Niederlande zu der in Paris om 19. März 1902 
unterzeichneten 3 zum Schuse der für die Candwirtschaft nützlichen Vögel. S. 1691. — 
Verordnung über Bier. S. 16 
  
  
(Kr. 5722) Bekanntmachung, betreffend den Beitritt der Niederlande zu der in Paris am 
19. März 1902 unterzeichneten Ubereinkunft zum Schutze der für die 
Landwirtschaft nützlichen Vöogel. Vom 16. Februar 1917. 
D. Königlich Spanische Regierung hat unterm 29. Januar 1917 mitgeteilt, 
daß die Königlich Niederländische Regierung der Regierung der Französischen 
Republik angezeigt habe, daß sie der am 19. März 1902 in Paris unterzeichneten 
Ubereinkunft zum Schutze der für die Landwirtschaft nützlichen Vögel (Reichs- 
Gesetzbl. 1906 S. 89) mit der Maßgabe beigetreten sei, daß der im Artikel 16 
der Ubereinkunft gemachte Vorbehalt, demzufolge die Bestimmung des zweiten 
Absatzes des Artikel 8 der Ubereinkunft nicht in den nördlichen Provinzen Schwedens 
Anwendung findet, mit Rücksicht auf die niederländische Gesetzgebung in gleicher 
Weise für die Niederlande Gültigkeit hat. 
Berlin, den 16. Februar 1917. 
Der Reichskanzler 
Im Auftrage 
Johannes 
Reichs-Gesetzbl. 1917. 35 
Ausgegeben zu Berlin den 23. Februar 1917.
	        
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