Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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Die Inhaber von Gast= und Schankwirtschaften sowie von anderen Be- 
trieben, die Bier offen oder in Flaschen oder anderen Gefäßen im Kleinverkauf 
abgeben, haben durch deutlich sichtbaren Anschlag in den Wirtschaftsräumen und 
Verkaufsstellen die Verkaufspreise für Bier in den zum Ausschank oder Verkaufe 
kommenden Maßen bekanntzugeben. 
Die angekündigten Preise dürfen nicht überschritten werden. 
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Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Stellen erlassen 
die Bestimmungen zur Ausführung dieser Verordnung. 
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Die Landeszentralbehörden können Bestimmungen über den Stammwürze- 
gehalt und die Preise für obergäriges Bier treffen. Die Vorschrift im & 3 Abs. 1 
Satz 2 findet entsprechende Anwendung. 
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Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehn- 
tausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft: 
1. wer der Vorschrift im & 1 oder den gemäß & 7 erlassenen Bestim- 
mungen über den Stammwürzegehalt zuwiderhandelt; 
2. wer die in dieser Verordnung oder auf Grund dieser Verordnung 
festgesetzten Höchstpreise oder die gemäß § 5 angekündigten Preise 
uberschreitet; 
.wer einen andern zum Abschluß eines Vertrags auffordert, durch 
den die Preise (Nr. 2) überschritten werden, oder sich zu einem 
solchen Vertrag erbietet; 
4. wer den nach §# 6 erlassenen Ausführungsbestimmungen zuwiderhandelt. 
Neben der Strafe kann auf Einziehung der Vorräte erkannt werden, auf 
die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter 
gehören oder nicht. — 
« 9 
Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark wird bestraft, wer der ihm 
nach  Abs. 1 obliegenden Verpflichtung nicht nachkommt. 
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Die Vorschriften dieser Verordnung finden keine Anwendung auf Bier, 
das auf Anfordern der Heeresverwaltungen oder der Marineverwaltung an die 
Feldtruppen zu liefern ist, sowie auf Farbebiere. 
Der Reichskanzler kann weitere Ausnahmen zulassen.
	        
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