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handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht, cin-
gezogen werden können.
4
Hat der Reichskanzler den Erzeuger oder Besitzer von Brennstoffen an-
gewiesen, die Brennstoffe einem Dritten zu überlassen und kommt eine Einigung
über den Ubernahmepreis nicht zustande, so wird der Ubernahmepreis durch ein
Schiedsgericht endgültig festgesetzt. Die Zusammensetzung des Schiedsgerichts
und das Verfahren regelt der Reichskanzler. Er kann bestimmen, welche Summe
der Empfänger auf den Ubernahmepreis vorläufig zu zahlen sowie ob und in
welcher Höhe der Empfänger Sicherheit zu leisten hat. Im übrigen regelt der
Reichskanzler die Bedingungen, unter denen die Uberlassung zu erfolgen hat. Er
kann bestimmen, daß die von ihm angeordneten Handlungen ohne Rücksicht auf
die Feststellung oder Jahlung des Ubernahmepreises vorzunehmen sind.
g 5
Das Schiedsgericht & 4) kann auf Antrag bestehende Vertragsverpflichtungen
mit Rücksicht auf Anordnungen, die gemäß & 2 ergehen, ganz oder teilweise auf-
heben oder ändern.
6
Der Reichskanzler kann die Befugnisse, die ihm nach dieser Verordnung
sowie im übrigen hinsichtlich des Verkehrs mit den im & 1 bezeichneten Brenn-
stoffen zustehen, ganz oder teilweise durch eine seiner Aufsicht unterstehende
Behörde ausüben. Er bestimmt das Nähere über Einrichtung, Geschäftskreis
und Geschäftsgang dieser Behörde.
K
Die Verordnung tritt am 26. Februar 1917 in Kraft. Der Reichskanzler
bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Berlin, den 24. Februar 1917.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Dr. Helfferich