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Auf diese Beschäftigten sind die Vorschriften der & 418 bis 425 der
Reichsversicherungsordnung nicht anwendbar. Bei Anwendung des & 418 Abs. 2
Nr. 3 und des & 419 Abs. 1 Satz 2 der Reichsversicherungsordnung bleiben sie
bei Feststellung der sämtlichen in der Landwirtschaft Beschäftigten und der sämt.
lichen Befreiten des Arbeitgebers außer Betracht.
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Soweit der Erwerb eines Rechtes nach der Reichsversicherung oder der
Satzung einer Krankenkasse davon abhängt, daß eine Wartezeit bei einer Kranken-
kasse zurückgelegt ist oder eine Versicherung von bestimmter Dauer innerhalb
eines gleichfalls bestimmten Zeitraums bestanden hat, darf eine Beschäftigung im
vaterländischen Hilfsdienst, durch die der Beschäftigte aus der Krankenkasse oder
der Versicherung ausscheidet, nicht zu seinem Nachteil angerechnet werden. Dies
gilt auch für die Dauer einer Erwerbslosigkeit bis zu sechs Wochen, die in de
ersten sechs Wochen nach der Beschäftigung füllt.
Die ZJeit von mindestens sechs Monaten nach & 199 der Reichsversi icherungs-
ordnung steht einer Wartezeit im Sinne des Abs. 1 gleich.
Im übrigen gilt & 2 des Gesetzes, betreffend Erhaltung von Amoartshaft
aus der Krankenversicherung, vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 334)
entsprechend.
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Vorschriften der Reichsversicherung, nach benen Personen, die gegen
Krankheit versichert sind, durch einen Aufenthalt im Ausland Rechtsnachteile
erleiden, gelten nicht für Personen, die im Ausland im vaterländischen
Hilfsdienst beschäftigt sind. Der Aufenthalt solcher Personen im Ausland steht
insoweit einem Aufenthalt im Inland gleich.
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Wer wegen einer Beschäftigung im vaterländischen Hilfsdienst zu einer andern
Krankenkasse übergetreten ist, darf, wenn er aus dieser ausscheidet, das Recht zur
Weiterversicherung nach & 313 der Reichsversicherungsordnung wahlweise bei ihr
oder seiner früheren Kasse ausüben.
Meldet er sich bei der früheren Kasse, so kann diese ihn ärztlich unter-
suchen lassen. Für eine Erkrankung, die beim Wiederbeitritt bereits besteht, hat
er einen Anspruch nur gegen die andere Kasse, und zwar auf die Leistungen, die
sie im Falle der Weiterversicherung bei ihr zu gewähren hätte. Auf ihren oder
seinen Antrag erhält der Versicherte diese Leistungen von der früheren Kasse.
Geschieht es auf seinen Antrag, so hat die frühere Kasse der andern binnen
einer Woche den Eintritt des Versicherungsfalls mitzuteilen. Die andere Kasse
hat der früheren ihre Aufwendungen im vollen Umfang zu ersetzen.