Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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Wer im vaterländischen Hilfsdienst in der Land- und Forstwirtschaft eine 
Beschäftigung übernimmt, nachdem er in den dem erstmaligen Eintritt in eine 
land= oder forstwirtschaftliche Hilfsdiensttätigkeit vorangegangenen zwölf Monaten 
mindestens sechsundzwanzig Wochen oder unmittelbar vorher mindestens sechs 
Wochen gewerblich beschäftigt war, gilt, sofern er nicht als Betriebsbeamter be- 
schäftigt wird, für die Unfallentschädigung als Facharbeiter im Sinne des & 923 
Abs. 3 der Reichsversicherungsordnung, auch wenn er nicht als solcher tätig ist. 
812 
Werden dem Berechtigten Gebührnisse auf Grund des g 35 des Offizier- 
pensionsgesetzes oder der FH 19ff. des Militärhinterbliebenengesetzes gewährt, so 
sind sie auf die Unfallrente, die auf dieselbe Zeit entfällt und aus dem gleichen 
Grunde gewährt wird, anzurechnen. In gleicher Weise sind die Gebührnisse des Ver- 
letzten auf die Angehörigenrente & 598 der Reichsversicherungsordnung) anzurechnen. 
* 13 
Die Ubernahme einer Beschäftigung im vaterländischen Hilfsdienst sowie 
der dabei erzielte Lohn dürfen in einem Unfallentschädigungsverfahren bei der 
Feststellung, ob und in welchem Maße der Verletzte durch den Unfall in seiner 
Erwerbsfähigkeit geschädigt ist, sicht verwertet werden. 
V. Invaliden= und Sinterbliebenenversicherung 
5§ 14 
Wer eine die Invaliden-- und Hinterbliebenenversicherung begründende 
Beschäftigung vor seinem Eintritt in den vaterländischen Hilfsdienst nicht aus- 
geübt hat und auch nach dessen Beendigung voraussichtlich nicht ausüben wird, 
unterliegt wegen einer im vaterländischen Hilfsdienst übernommenen, an sich 
versicherungspflichtigen Beschäftigung der Versicherungspflicht nur dann, wenn er 
binnen zwei Monaten nach der Verkündung dieser Verordnung oder, sofern das 
Beschäftigungsverhältnis später beginnt, nach diesem Zeitpunkt von dem Arbeit- 
geber die Leistung von Beiträgen verlangt. Geschieht dies, so hat der Arbeit- 
geber hicrüber dem Beschäftigten auf Wunsch eine Bescheinigung auszustellen. 
Werden jedoch ohne eine Erklärung im Sinne des Abs. 1 Satz 1 für die Dauer 
der an sich versicherungspflichtigen Beschäftigung Beiträge entrichtet, so dürfen die 
Leistungen der Invaliden= und Hinterbliebenenversicherung nicht deshalb abgelehnt 
werden, weil die Beiträge zu Unrecht entrichtet seien. 
15 
Vorbehaltlich des & 14 Abs. 1 begründet eine Beschäftigung im Ausland 
auch dann, wenn & 1330 der Reichsversicherungsordnung nicht zutrifft, die Ver- 
Reichs-Gesebl. 1917. 38.
	        
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