— 211 —
Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1917
Nr. 43
Inhalt: Verordnung, betreffend die Röckkehr der Deuschen im Rusland. S. 211. — Bekanntmachong,
betreffend Underung der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. S. 2813. — Bekannt.
machung öber die Höchstpreise für Kleie. S. z14.
(Nr. 5745) Verordnung, betreffend die Rückkehr der Deutschen im Ausland. Vom 26. Fe-
bruar 1916.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen 2#.
verordnen im Nachgang zu der Verordnung, betreffend die Entlassung aus der
Reichs= und Staatsangehörigkeit und die Nückkehr der Deutschen im Ausland,
vom 3. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 323) im Namen des Reichs, was folgt:
81
Alle im Ausland befindlichen wehrpflichtigen Deutschen werden, soweit sie
nicht bereits nach der Verordnung vom 3. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 323)
zur Rückkehr verpflichtet sind, hiermit aufgefordert, unverzüglich in das Inland
zurückzukehren. Sie haben sich bei der deutschen Grenzpolizeistelle zu melden, die
sie bei der Rückkehr zuerst erreichen.
Die Aufforderung gilt nicht für Deutsche, die sich im Dienste des Reichs
oder eines Bundcsstaats im Ausland befinden oder die von der Verpflichtung
zur Rückkehr durch eine ausdrückliche Entscheidung befreit sind.
Von der Verpflichtung zur Rückkehr können die deutschen Auslandsver-
tretungen sowie die zuständigen deutschen Militärbehörden im Ausland Befreiung
erteilen.
82
Die Aufforderung nach §& 1 gilt in gleicher Weise wie die Verordnung
vom 3. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 323) auch für diejenigen wehrpflich-
tigen Deutschen, welche erst nach dem Jeitpunkt des Inkrafttretens der Verord.
nung in das Ausland gehen oder das wehrpflichtige Alter erreichen.
Reichs-Gesetzbl. 1917. 47
Aunsgegeben zu Berlin den 6. März 1917.