Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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(Nr. 5747) Bekanntmachung über die Höchstpreise für Kleie. Vom 4. März 1917. 
A- Grund des & 5 Abs. 1 der Bekanntmachung über die Höchstpreise für 
Kleie vom 5. Januar 1915 (eichs-Gesetzbl. S. 12) in Verbindung mit & 1 der 
Bekanntmachung über die Errichtung eines Kriegsernährungsamts vom 22. Mai 
1916 (Neichs-Gesetzbl. S. 402) werden die Sackleihgebühr und der Sackpreis wie 
folgt abgeändert: 
Für leihweise Ulberlassung der Säcke beie Lieferung von Roggen- und 
Weizenkleie darf eine Sackleihgebühr bis zu 50 Pfennig für den Doppelzentner 
berechnet werden. Werden die Säcke mitverkauft, so darf der Sackpreis bei 
Noggenkleie nicht mehr als zwei Mark dreißig Pfennig, bei Weizenkleie nicht 
mehr als zwei Mark siebzig Pfennig für den Doppelzentner Reingewicht betragen. 
Diese Preise schließen den Preis für die Säckbänder mit ein. 
Diese Bestimmung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Berlin, den 4. März 1917. 
Der Präsident des Kriegsernährungsamts 
v. Batocki 
  
Den Bezug des Neichs-Gesetzblatts vermittrin nmur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.
	        
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