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Das Eigentum geht auf die Gesellschaft in dem Jeitpunkt über, in dem
das Ubernahmeverlangen dem Inhaber des Gewahrsams zugeht.
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Die Kriegs-Phosphat-Gesellschaft bat für die von ihr übernommenen
Mengen einen angemessenen Ubernahmepreis zu zahlen. Ist der Verpflichtete
mit dem von der Gesellschaft gebotenen Preise nicht einverstanden, so setzt ein
Ausschuß den Preis endgültig fest. Der Ausschuß bestimmt auch, wer die baren
Auslagen des Verfahrens zu tragen hat.
Der Reichskanzler ernennt den Vorsitzenden des Ausschusses, die Beisitzer
und ihre Stellvertreter. Der Ausschuß entscheidet in einer Besetzung von
drei Mitgliedern. Je ein Beisitzer muß dem Fachhandel und dem Kreise der
Phosphatverbraucher angehören.
Wer Funde von phosphorhaltigen Mineralien und Gesteinen macht, ist
verpflichtet, diese Funde unverzüglich der Kriegs-Phosphat--Gesellschaft anzuzeigen
und die Fundstelle bis zur Besichtigung durch deren Vertreter offenzuhalten.
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Die Beauftragten der Kriegs- Phosphat. Gesellschaft sind berechtigt, jederzeit
die Bergbaubetriebe zu betreten, in denen phosphorhaltige Mineralien und Ge-
steine zu vermuten sind.
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Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu schntausend
Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft:
1. wer die im & 1 vorgeschriebenen Anzeigen nicht rechtzeitig erstattet oder
wer wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht;.
2. wer der ihm nach 2 obliegenden Verpflichtung zur Lieferung und
Verladung nicht nachkommtj;
3. wer den Vorschriften im A zuwiderhandelt;
4. wer den Vorschriften im & 5 zuwider den Beauftragten der Kriegs-
Phosphat-Gesellschaft m. b. H. den Zutritt zu dem Betriebe verweigert.
In den Fällen der Nr. 1 und 2 kann neben der Strafe auf Einziehung
der Mengen erkannt werden, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne
Unterschied, ob sie dem Täter gchören oder nicht.
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Die Verordnung tritt mit dem 6. März 1917 in Kraft.
Berlin, den 5. März 1917.
Der Präsident des Kriegsernährungsamts
von Batocki
Den Bezus des Neichs-Geiesblatts vermitteln nur die Pokanftalten.
—i- im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.