Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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(Nr. 6753) Vekanntmachna betreffend die Zahlung patentamtlicher Gebühren. Vom 
März 1 
D. Bundesrat hat auf Grund des & 3 des Gesetzes, betreffend die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw., vom 4. August 1914 Geichs- 
Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
*1 
Das Patentamt kann Bestimmungen darüber erlassen, welche Jahlungs- 
formen bei der Jahlung der an das Patentamt zu entrichtenden Gebühren k# 
Barzahlung gleichgestellt werden. 
(2 
Uber die Rechtzeitigkeit der Jahlung einer Gebühr, die nach & 8 Abs. 2, 3 
des Patentgesetzes vom 7. Aprik 1891 (Reichs-Gesetzbl. S. 79) oder nach § 8 
Abs. 1 des Gesetzes, betreffend den Schutz von Gebrauchsmustern, vom 1. Juni 
1891 (Neichs- Ecsetzbl. S. 290) zu entrichten ist, entscheidet ausschließlich das 
Patentamt. 
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Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der 
Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. 
Berlin, den 8. März 1917. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
Dr. Helfferich 
Nr. 5754) Bekanntmachung zur Ergänzung 5% etanntmachung über den Verkehr mit 
Kakaoschalen. Vom 9. März 1 
D. Bundesrat hat auf Grund des & 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
Artikel I 
#?2 der Bekanntmachung über den Verkehr mit Kakaoschalen vom 19. August 
1915 (Reichs.-Gesetzbl. S. 507) erhält folgenden Abs. 2: 
„Der RNeichskanzler kann weitere Ausnahmen zulassen.“ 
Artikel II 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Berlin, den 9. März 1917. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
Dr. Helfferich 
  
Den Bezus des Neichs-G##eohlatte ver##ttein nur die Vostan 
Cerausgegeben im Neschsant des Innern. — Berlia, gedruckt in der Reichsdruckerel.
	        
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