Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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seine Vermittlung zugeteilt sind, sowie über daraus hergestellte Erzeugnisse sind 
unbeschadet der Vorschrift des 83 nur mit Zustimmung des Uberwachungs- 
ausschusses zulässig. Entgegenstehende Verfügungen sind nichtig. Den rechts- 
geschäftlichen Verfügungen stehen Verfügungen gleich, die im Wege der IJwangs- 
vollstreckung oder Arrestvollziehung erfolgen. 
9 
Die Mitglieder des Uberwachungsausschusses, des Vorstandes einer Gesell. 
schaft sowie die von ihnen beauftragten Vertrauensmänner und Sachverständigen 
sind, vorbehaltlich der dienstlichen Berichterstattung und der Anzeige von Gesetz- 
widrigkeiten, verpflichtet, über die Einrichtungen und Geschäftsverhältnisse, die 
durch ihre Tätigkeit zu ihrer Kenntnis kommen, Verschwiegenheit zu beobachten 
und si ich der Mitteilung und Verwertung der Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse 
zu enthalten. 
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Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu fünfzehn. 
tausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft, wer, nachdem der 
Uberwachungsausschuß seine Jugehörigkeit zu einer Gesellschaft der im Artikel I 
bezeichneten Art festgestellt hat, 
1. Schuhwaren ohne Justimmung des Uberwachungsausschusses herstellt, 
2. der Vorschrift des &3 zuwider Erzeugnisse der Gesellschaft nicht überläßt; 
3. einer nach & 5 Abf. 1 erteilten Anweisung des Uberwachungsausschusses 
zuwiderhandelt 
4. Rohstoffe oder Halberzeugnisse, die ihm von dem llberwachungsausschuß 
oder durch dessen Vermittlung zugeteilt sind, zerstört oder beiseiteschafft 
oder darüber entgegen den Vorschriften des & obhne Zustimming des 
Uberwachungsausschusses verfügt. 
Neben der Strafe kann auf Einziehung der Gegenstände erkannt werden, 
auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter 
gebören oder nicht. 
811 
Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu fünfzehn- 
tausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft, wer den Vorschriften 
des & 9 zuwider Verschwiegenheit nicht beobachtet oder der Mitteilung oder Ver- 
wertung von Geschäfts= oder Betriebsgeheimnissen sich nicht enthält. 
Die Strafverfolgung tritt nur auf Antrag ein. 
Artikel III 
81 
Hersteller von Schuhwaren jeder Art haben dem Uberwachungsausschuß 
auf Verlangen Auskunft über ihren Betrieb, ihre Bestände an Rohstoffen, Halb- 
erzeugnissen und Fertigerzeugnissen sowie über ihre Fabrikationsmittel zu erteilen. 
Das Verlangen kann durch öffentliche Bekanntmachung gestellt werden.
	        
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