Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

— 256 — 
(Nr. 5772) Verordnung, betreffend den Handel mit Opium und anderen Betäubungs- 
mitteln. Vom 22. März 1917. 
D. Bundesrat hat auf Grund des & 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des 
Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
1 
Opium, Morphin und die übrigen Opiumalkaloide, Kokain und analog 
zusammengesetzte Ecgoninverbindungen sowie die Verbindungen und Zubereitungen 
dieser Stoffe dürfen außerhalb des Großhandels nur in Apotheken und nur als 
Heilmittel abgegeben werden. Im Großhandel dürfen sie nur an Apotheken und 
an solche Personen abgegeben werden, denen der Erwerb von der Landeszentral- 
behörde oder von der durch diese bestimmten Behörde gestattet ist. 
2 
Wer den Vorschriften im & 1 zuwider die dort bezeichneten Betäubungs- 
mittel absret wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis 
zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft. 
Neben der Strafe kann auf Einzichung der Mittel erkannt werden, auf die 
sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Verurteilten ge- 
hören oder nicht. Ist die Verfolgung oder Verurteilung einer bestimmten Person 
nicht ausführbar, so kann auf die Einziehung selbständig erkannt werden. 
(3 
Die Verordnung tritt mit dem 26. März 1917 in Kraft. Der Reichskanzler 
bestimmt den ZJeitpunkt des Außerkrafttretens. 
Berlin, den 22. März 1917. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
Dr. Helfferich 
  
DTen Bezug des Reichs--Gesesblatto vermitteln nur die Wostanstalten. 
Herausgegeben im Reichsomt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.