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Bekanntmachung über die Errichtung eines Kriegsernährungsamts vom 22. Mai 1916
(Reichs-Gesetzbl. S. 402) wird bestimmt:
Artikel I
Der & 12 der Bekanntmachung über Saatgut von Buchweizen und Hirse,
Hülsenfrüchten, Wicken und Lupinen vom 6. Januar 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 14)
erhält folgende Fassung:
Saatgut von Hülsenfrüchten, das zum Gemüscanbau bestimmt ist, darf
nur abgesetzt werden, wenn es von der Reichshülsenfruchtstelle, G. m. b. H. in
Berlin zum Gemüscanbau freigegeben ist. Auf solches Saatgut (Gemüsesaatgut)
finden die Bestimmungen dieser Bekamtmachung mit folgender Maßgabe An.-
wendung:
1. Der Handel mit Gemüsesaatgut ist außer den im & 2 genannten
Personen und Stellen gestattet
a) Prrsonen, denen gemäß & 1 der Verordnung über den Handel mit
Sämereien vom 15. November 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1277)
eine Erlaubnis zum Betricbe des Handels mit Sämereien er-
teilt ist;
b) Inhabern von Kleinhandelsgeschäften, die Sämereien ausschließlich
im Klemverkauf in Mengen bis zu 50 Kilogramm an Ver-
braucher absetzen.
Die Ausstellung der Saatkarten für Händler, die nicht nach
+ zugelassen sind, erfolgt durch den Kommunalverband des Ortes
ihrer gewerblichen Niederlassung oder die Stelle, welcher der
Kommunalverband die Ausstellung gemäß §9 5 Abs. 3 übertragen hat.
2. Erzeuger bedürfen zum Absatz von Gemüsesaatgut an Verbraucher nicht
der im & 3 vorgesehenen besonderen Ermächtigung.
3. Die Bestimmungen über Saatkarten (I/ 5, 6) finden auf Gemüsesaat.
gut keine Anwendung, soweit es sich um Mengen von nicht mehr all
125 Gramm handelt.
Die Hochstpreise ( 8, 9) gelten für Gemüsesaatgut nicht.
Artikel II
Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 23. März 1917.
Der Präsident des Kriegsernährungsamts
von Batocki
Den Bezug des Meichs-Gekletzblatts vermitteln unr die Vostanfta
Gerausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der ——