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1. Dem # 2 wird als Abs. 3 folgende Vorschrift angefügt: „Karteffeln dürfen
in Trockenanlagen und Stärkefabriken nur verarbeitet werden, soweit sie sich zur
menschlichen Ernährung nicht eignen. Die Reichskartoffelstelle kann Ausnahmen
zulassen.“
2. Hinter §7 werden als & 7a und 7b folgende Vorschriften eingefügt:
7#
Jeder Kartoffelerzeuger hat auf Erfordern alle Kartoffeln abzugeben, die
zur Fortführung seiner Wirtschaft nicht erforderlich sind.
Zu belassen sind ihm:
1. für jeden Angchörigen seiner Wirtschaft, einschließlich des Gesindes.
sowie der Naturalberechtigten, insbesondere Altenteiler und Arbeiter,
soweit sie kraft ihrer Berechtigung oder als Lohn Kartoffeln zu bean.
spruchen haben, für die Jeit vom 1. April 1917 bis zur neuen Ernte
90 Pfund; ·
2. zur Aussaat 20 Doppelzentner für das Hektar der im Erntejahr 1916
mit Kartoffeln bestellten Anbaufläche, wenn sein Bedarf für das
Erntejahr 1917 nicht geringer und die Verwendung zu Saatzwecken
sichergestellt ist.
Jeder Kartoffelerzeuger, der im Erntejahr 1916 mehr als ¼ Hektar mit
Kartoffeln bestellt gehabt hat, hat ohne Rücksicht auf die Mengen, die ihm nach
Abs. 2 zu belassen sein würden, 4 Doppelzentner für das Hektar seiner Anbau-
fläche abzugeben.
Die Reichskartoffelstelle kann Ausnahmen zulassen.
K b
Das Eigentum an Kartoffeln, zu deren Abgabe der Erzeuger verpflichtet
ist, kann durch Anordnung der unteren Verwaltungsbehörde auf den Kommunal=
verband oder die von der unteren Verwaltungsbehörde bezeichnete Person über-
tragen werden. Die Anordnung kann an den einzelnen Besitzer oder an alle
Besitzer des Bezirkes oder eines Teiles des Bezirkes gerichtet werden. Im ersteren
Falle geht das Eigentum über, sobald die Anordnung dem Besitzer zugeht, im
letzteren Falle mit dem Ablauf des Tages nach Ausgabe des amtlichen Blattes,
in dem die Anordnung amtlich veröffentlicht wird.
Die untere Verwaltungsbehörde kann die Kartoffelerzeuger zur Aussonderung
der abzuliefernden Mengen auffordern und, wenn sie dieser Aufforderung nicht
nachkommen) die Aussonderung auf ihre Kosten vornehmen lassen.
Für die enteigneten Vorräte ist ein lbernahmepreis zu zahlen, der unter
Berücksichtigung des Höchstpreises sowie der Güte und Verwertbarkeit der Vorräte
festgesetzt wird. Der hiernach festzusetzende Ubernahmepreis ist um 30 Mark
65“