Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

— 281 — 
83 
Die Abgabe und der Erwerb ((2 Abs. 1) von Zentrifugen oder Butter- 
maschinen darf nur gegen Aushändigung des Bezugscheins erfolgen. 
Der Veräußerer hat die empfangenen Bezugscheine durch deutlichen Vermerk 
(Lochen oder dergleichen) ungültig zu machen, zu sammeln und am 1. jedes Monats 
an den Kommunalverband abzuliefern, in dessen Bezirk er seine gewerbliche Nieder- 
lassung oder, in Ermangelung einer solchen, seinen Wohnsitz hat. 
4 
Wer im Betriebe seines Gewerbes Jentrifugen oder Buttermaschinen ab- 
gibt oder deren Abgabe vermittelt, hat über den Bestand und die Abgabe oder 
die Vermittlung der Abgabe Bücher zu führen. Die Bücher müssen ersehen 
lassen, welche Vorräte an Jentrifugen und Buttermaschinen vorhanden sind, wann 
und von wem sie bezogen, sowie wann und an wen sie abgegeben oler ver- 
mittelt sind. 
Die im Abs. 1 bezeichneten Personen haben einen Abdruck dieser Verordnung 
in ihren Geschäftsräumen sichtbar auszuhängen. 
85 
Die von dem zuständigen Kommunalverband oder der Polizei beauftragten 
oder zugezogenen Personen sind befugt, in die Geschäftsräume, in denen Zentri- 
fugen oder Buttermaschinen aufbewahrt oder feilgehalten werden, jederzeit ein- 
zutreten, daselbst Besichtigungen vorzunehmen und die Bücher sowie sonstige Ge- 
schäftsaufzeichnungen der im & 4 Abs. 1 bezeichneten Personen einzusehen. Die 
Unternehmer sind verpflichtet, den Beauftragten des Kommunalverbandes oder 
der Polizei etwa weiter erforderliche Auskünfte zu geben. 
6 
Es ist verboten: 
Hin periodischen Druckschriften oder sonstigen Mitteilungen, die für einen 
größeren Kreis von Personen bestimmt sind, Jentrifugen oder Butter. 
maschinen zur Veräußerung oder Benutzung anzubieten; 
Zentrifugen oder Buttermaschinen in Schaufenstern auszustellen. 
— 
87 
Der Handel mit Zentrifugen und Buttermaschinen im Umherziehen ist 
verboten. 
Es ist verboten, am Orte der gewerblichen Niederlassung von Haus zu 
Haus oder außerhalb des Ortes der gewerblichen Niederlassung Zentrifugen oder 
Buttermaschinen feilzubieten oder Bestellungen bei anderen Personen als bei 
Kaufleuten, die mit solchen Gegenständen Handel treiben, aufzusuchen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.