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(Nr. 5791) Bekanntmachung # über die Befreinng von Pfandbriefen (Swischenscheinen) und
ibungen (Zwischenscheinen) inländischer öffentlich-
rechtlicher Krrditanstalten von der Reichsstempelabgabe. Vom 29. März 1917.
D. Bundesrat hat auf Grund des # 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
„Die Bestimmungen der Bekanntmachung vom 14. Dezember 79%
über Befreiung von Pfandbriefen der ritterschaftlichen Kreditanstatte
in Preußen von der Reichsstempelabgabe (Reichs-Gesetzbl. S. 13860)
finden auf Pfandbriefe (IZwischenscheine) und Kommunal-Schuldver-
schreibungen (Zwischenscheine), die von inländischen öffentlich rechtlichen
Kreditanstalten zur Gewährung eines Pfandbriefdarlehns ausgegct#
werden, um sie bei einer nach Maßgabe des Darlehnskassengesetzes vem
4. August 1914 (Reichs- Gesetzbl. S. 340) errichteten Darlehnskasse
des Reichs zwecks Anschaffung von Reichskriegsanleihe zu verpfänden,
entsprechende Anwendung. Im Ineifel bestimmt die oberste Landes.
finanzbehörde, ob die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit dieses
Beschlusses gegeben sind.“
Berlin, den 29. März 1917.
Der Reichskanzler
In Vertretung:
Graf von Roedern
Den Bezug des Neichs-Gesesblatts vermiltteln wur die Postanftalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.