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alls Verleger und Drucker das ihnen nach K1 zustehende Bezugsrecht in
der Jeit vom 1. April 1917 bis 20. Juni 1917 nicht oder nicht vollständig
ausnutzen, erhöht sich bei Festsetzung eines Bezugsrechts für die Zeit nach dem
1. Juli 1917 dieses Bezugsrecht um die nicht bezogene Menge. Sie können
diesen Anspruch bis zum 10. Juli 1917 bei der Kriegswirtschaftsstelle geltend
machen.
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Die Bestellungen (Abrufe) auf Lieferungen von Druckpapier jeder Art,
das zur Herstellung von Druckwerken (Bücher, Sammelwerke, Einzelwerke, Jugend-
schriften usw.), Musikalien, Zeitschriften und sonstigen pertodisch erscheinendes
Druckschriften bestimmt ist, haben auf den von der Kriegswirtschaftsstelle vor-
geschriebenen Vordrucken zu erfolgen. Diese Vordrucke sind zum Preise von
zwanzig Pfennig für zehn Stück zuzüglich zehn Pfennig für die Ubersendung zu
beziehen. · -
Der Kriegswirtschaftsstelle sind auf ihr Verlangen Proben des bestellten
oder verwendeten Papiers unverzüglich kostenlos einzusenden.
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Die Vorschriften der - 10 und 11 der Bekanntmachung über Druck,
papier vom 20. Junt 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 534) finden entsprechende An-
wendung.
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Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend auch für Zeitungen,
die auf anderem als maschinenglattem, holzhaltigen Druckpapier gedruckt werden.
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Die Kriegswirtschaftsstelle für das deutsche Zeitungsgewerbe kann Aus-
nahmen von den vorstehenden Bestimmungen zulassen) die Vorschriften des § 12
Satz 2 bis 4 der Bekanntmachung über Druckpapier vom 20. Juni 1916 Reichs-
Gesetzbl. S. 534) finden entsprechende Anwendung.
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Wer den Vorschriften des & 1 zuwider Druckpapier in größeren Mengen
bezieht, als für ihn von der Kriegswirtschaftsstelle für das deutsche Zeitungs-
ewerbe festgesetzt werden, oder den nach §& 4 entsprechend anwendbaren Vor.
serifen der §# 6 und 10 der Bekanntmachung über Druckpapier vom 20. Jum
1916 (eichs-Gesetzbl. S. 534) zuwiderhandelt, wird mit Gefängnis bis zu sechs
Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft.