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(Nr. 5797) Bekanntmachung, betreffend Anderung der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung.
Vom 30. März 1917.
D. Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung wird, wie folgt, geändert:
Nr. la. Sprengstoffe
Eingangsbestimmungen. A. Sprengmittel
3. Gruppe c.
In der Anmerkung am Fuße der Seite wird hinter „Oranit“ in neuer
Zeile nachgetragen:
Petroalbit.
Abschnitt D. Beförderungsmittel
Im Abs. (3) wird am Ende des Unterabsatzes I ein Sternchen “) und
am Fuße der Seite folgende Anmerkung gesetzt
*) Während des Krieges müssen die beladenen Wagen statt der schwarzen Flaggen
vom Absender beschaffte, etwa 15 cm hohe und 18 cm breite schwarze Pappe- oder Blechtafels
mit aufgedrucktem weißen P“ tragen, die an den Wagentüren durch Schraubenhaken 3u
befestigen sind.
Ur. Id. Verdichtete und verflüssigte Gase
Abschnitt A. Art der Packgefäße
Absatz c wird gefaßt:
c) Bei Azetylenlösungen (Ziffer 2) müssen die Gefäße ganz ausgefüllt
sein mit einer feinporigen, gleichmäßig verteilten Masse, die
1. die eisernen Gefäße nicht angreift und weder mit dem Lösungs.
mittel für Azetylen (Azeton) noch mit diesem selbst schädliche Ver-
bindungen eingeht,
2. auch bei längerem Gebrauch und bei Erschütterungen nicht zu-
sammensinkt oder gefährliche Hohlräume bildet,
3. mit Sicherheit verhindert, daß explosionsähnliche JZersetzungen des
Azetylens selbst bei hohen Wärmegraden und heftigen Stößen
eintreten oder sich durch die Masse fortpflanzen.
Es darf nur so viel von dem Lösungsmittel eingefüllt werden, daß sich di-
durch Aufnahme des Azetylens und durch Steigerung der Wärme auf 40° W.
tretende Volumenvergrößerung gefahrlos vollziehen kann. Hierbei darf der
innere Uberdruck / des Probedrucks nicht übersteigen.
Abschnitt E. Füllung der Gefäße
Im Abs. (1) wird am Ende hinter 200 ein Steruchen") und am Juße
der Seite folgende Anmerkung gesetzt:
*) Während des Krieges dürfen Kohlensäureflaschen mit Wasserstoff gefüllt wen.
wenn der Füllungsdruck 125 Atmosphären nicht übersteigt.
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