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1. Im & 18a „Postprotest“ erhält der Abs. V unter B und C folgende Fassung:
B. Postprotestaufträge mit Wechseln, die in Elsaß-Lothringen zahlbar
sind, werden erst an folgenden Tagen nochmals zur Zahlung vorgezeigt:
a) wenn der Jahlungstag des Wechsels in der Zeit vom 30. Juli
1914 bis einschließlich 28. Juli 1917 eingetreten ist,
am 31. Juli 1917;
b) wenn der Jahlungstag des Wechsels nach dem 28. Juli 1917
eintritt,
am zweiten Werktag nach dem Zahlungstage.
Solange die Verlängerung der Fristen des Wechsel- und Scheckrechts
nach der Vorschrift des vorhergehenden Satzes besteht, kann der Auftraggeber
verlangen, daß ein davon betroffener Wechsel mit dem Postprotestauftrage
schon am zweiten Werktag nach dem Ehingetnre des Wechsels nochmals
zur Jahlung vorgezeigt und, wenn auch diese Vorzeigung oder der Versuch
dazu erfolglos bleibt, protestiert werde. Dieses Verlangen ist durch den
Vermerk „Ohne die verlängerte Protestfrist" auf der Rückseite des Post-
protestauftrags auszudrücken. Auch kann die Post damit betraut werden,
für solche Wechsel neben der Wechselsumme auch die für die verlängerte Frist
vom Tage der ersten Vorzeigung des Wechsels an fälligen Wcchselzinsen ein zu-
ziehen und im Nichtzahlungsfalle deswegen Protest zu erheben. Wird hiervon
Gebrauch gemacht, so ist in den Vordruck zum Postprotestauftrage hinter
„Betrag des beigefügten Wechsels“ einzutragen „nebst Verzugszinsen von
6 vom Hundert vom Tage der ersten Vorzeigung, nämlich d0odr ab“.
Der Jeitpunkt, von dem an die Zinsen zu berechnen sind, ist nicht anzu-
geben, wenn die Post die erste Vorzeigung des Wechsels bewirkt. Hat der
Auftraggeber die Einziehung der Jinsen verlangt, so wird der Wechsel nur
gegen Bezahlung der Wechselsumme und der Zinsen ausgehändigt, bei Nicht-
zahlung auch nur der Zinsen aber wegen des nicht gezahlten Betrags Protest
mangels Zahlung erhoben.
C. Als Zahlungstag gilt der Fälligkeitstag des Wechsels oder, wenn
dieser ein Sonn, oder Feiertag ist, der nächste Werktag. Fällt der Schluß-
tag der Frist zur Vorzeigung des Wechsels auf einen Sonn= oder Feiertag,
so wird der Wechsel am nächsten Werktag zur ZLahlung vorgezeigt. Die
Postverwaltung behält sich vor, die Vorzeigung der Wechsel, deren Protestfrist
am 31. Juli 1917 (Abs. B) abläuft, auf mehrere vorhergehende Tage zu
verteilen.
2. Die Anderungen treten sofort in Kraft.
Berlin, den 30. März 1917.
Der Reichskanzler
In Vertretung
Kraetke
Den VBezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt deg Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.