Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

— 312 — 
Ist ein Kleinhändler nicht in der Lage, über die zum Verkaufe gestellte 
Ware die vorgeschriebenen Schlußscheine oder die vorgeschriebenen Bescheinigungen 
(Abs. 3) vorzulegen, oder bestehen begründete Zweifel, daß die vorgelegten Schluß. 
scheine oder Bescheinigungen sich nicht auf die zum Verkaufe gestellte Ware be- 
ziehen, so werden die Preise für diese Ware von dem Kommunalverbande festgesetzt. 
5. Absatzbeschränkung und Enteignung 
& 11 
Die Reichsstelle für Gemüse und Obst, Verwaltungsabteilung, kann für 
bestimmte örtlich abgegrenzte Gebiete dauernd oder zeitweilig anordnen, daß ge. 
wisse Arten von Gemüse, Obst oder Südfrüchten nur mit ihrer Genehmigung 
abgesetzt werden dürfen. Von dieser Beschränkung bleibt unberührt der Absas 
auf Grund der von der Reichsstelle für Gemüse und Obst, Geschäftsabteilung, 
abgeschlossenen oder von der Verwaltungsabteilung oder einer Landesstelle & 1 
Abs. 5) genehmigten Verträge sowie der Absatz an Verbraucher innerhalb des 
bestimmten Gebiets, sofern nicht mehr als 10 Kilogramm an den gleichen Ver- 
braucher abgesetzt werden. Die Reichsstelle für Gemüse und Obst, Verwaltungs- 
abteilung, kann diese Höchstmenge anderweitig festsetzen. 
Soweit die Reichsstelle für Gemüse und Obst, Verwaltungsabteilung, von 
der vorstehenden Befugnis Gebrauch macht, haben alle Besitzer der bezeichneten 
Obst., Gemüse= oder Südfruchtarten der Geschäftsabteilung der Reichsstelle auf 
Erfordern Auskunft über die Warc zu geben. Sie sind ferner verpflichtet, die 
Ware pfleglich zu behandeln. Der Verbrauch und die Verarbeitung im eigenen 
Haushalt oder Betriebe bleiben zulässig. , 
In den Fällen des Abs. 1 haben die Besitzer die von der Anordnung be- 
troffenen Waren auf Verlangen an die Geschäftsabteilung der Reichsstelle oder 
an die von ihr bestimmten Stellen käuflich zu liefern und auf Abruf zu ver- 
laden. Für diese Waren ist ein angemessener Preis zu zahlen, der unter Ve- 
rücksichtigung der Güte und Verwertbarkeit der Ware sowie der in den Normal. 
verträgen der Reichsstelle vorgesehenen Preise abzüglich der dort den Exzeugern 
auferlegten Kommissionsgebühren von der Geschäftsabteilung festgesetzt wird. Be- 
finden sich die Waren nicht mehr beim Erzeuger, so werden entsprechende Zu- 
schläge gewährt, deren Hohe ebenfalls die Geschäftsabteilung festsetzt. 
Die Reichsstelle für Gemüse und Obst, Verwaltungsabteilung, kann hi 
hiernach ihr und der Geschäftsabteilung zustehenden Rechte allgemein oder in 
einzelnen Fällen den in den einzelnen Bundesstaaten gebildeten Landesstellen fir 
Gemüse und Obst für deren Bezirke übertragen. 
812 
Das Eigentum an Gemüse, Obst oder Südfrüchten kann auf Antrag der 
Reichsstelle für Gemüse und Obst, Verwaltungsabteilung, oder der von ihr 
bestimmten Stellen durch Anordnung der zuständigen Behörde auf die in dem
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.