Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

— 313 — 
Antrag bezeichnete Person uͤbertragen werden. Die Anordnung ist an den Besitzer 
zu richten. Das Eigentum geht über, sobald die Anordnung dem Besitzer zugeht. 
Der von der Anordnung Betroffene ist verpflichtet, die Vorräte bis zum Ablauf 
einer in der Anordnung zu bestimmenden Frist zu verwahren und pfleglich zu 
behandeln. 
Der lbernahmepreis wird unter Berücksichtigung der in dieser Verordnung 
oder auf Grund dieser Verordnung festgesetzten Preise sowie der Güte und Ver- 
wertbarkeit der Ware von der zuständigen Behörde bestimmt. Hat der Besitzer 
einer Aufforderung der zuständigen Behörde zur Uberlassung der Vorräte innerhalb 
der gesetzten Frist nicht Folge geleistet, so ist ein nach freiem Ermessen festzu- 
setzender Abzug zu machen. 
#13 
Streitigkeiten, die sich aus der Anwendung der Vorschriften im § 11 
Abs. 3, & 12 ergeben, entscheidet endgültig die höhere Verwaltungsbehörde des 
Bezirkes, in dem sich die Vorräte zur Zeit der Stellung des Lieferungsverlangens 
oder des Antrags auf Ubertragung des Eigentums befinden. 
814 
Die in dieser Verordnung oder auf Grund dieser Verordnung festgesetzten 
Preise sind Höchstpreise im Sinne des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, vom 
4. August 1914 in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1914 
(Reichs-Gesetzbl. S. 516) mit den Anderungen der Bekanntmachungen vom 
21. Januar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 25), 23. März 1916 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 183) und 22. März 1917 (Reichs--Gesetzbl. S. 253). Die Vorschrift im § 12 
dieser Verordnung bleibt unberührt. 
& 15 
Als Sammelstellen im Sinne dieser Verordnung gelten die von der Reichs- 
stelle für Gemüse und Obst, Geschäftsabteilung, oder von einer Landesstelle für 
Gemüse und Obst errichteten oder die von der Reichsstelle für Gemüse und Obst, 
Verwaltungsabteilung, sonst zugelassenen Sammelstellen. 
6. Strafbestimmungen 
16 
Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehn- 
tausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft: 
1. wer Verträge der im & 1 erwähnten Art nicht anmeldet oder vor 
erteilter Genehmigung erfüllt, 
2. wer entgegen der Vorschrift im & 8 mit Gemüse oder Obst Handel 
treibt oder Gemüse oder Obst feilhält,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.