Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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(Nr. 5803) Bekanntmachung, betreffend Abänderung der Bekanntmachung über die Sicherstellung 
von Kriegsbedarf vom 24. Juni 1915 (Reichs--Gesetzbl. S. 357). Vom 
4. April 1917. 
D. Bundesrat hat auf Grund des §& 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 Geichs- 
Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
Artikel 1 
Die Bekanntmachung über die Sicherstellung von Kriegsbedarf vom 24. Ju 
1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 357) wird dahin geändert: 
1. Der & 1 Abs. 2 erhält folgende Fassung: 
Die Anordnung kann durch Mitteilung an den Besitzer oder durch 
öffentliche Bekanntmachung erfolgen) im ersteren Falle geht das Eigentum 
über, sobald die Anordnung dem Besitzer zugeht, im letzteren Falle mi 
Ablauf des Tages nach Ausgabe des amtlichen Blattes, in welchem 
die Anordnung amtlich veröffentlicht wird. 
. Im & 1 werden hinter Abs. 3 folgende Vorschriften eingestellt: 
Die Ubertragungsanordnung kann mit Justimmung des früheren 
und des neuen Eigentümers widerrufen werden. Der Widerruf ist an 
den früheren Besitzer zu richten. Wird der Gegenstand, dessen Em- 
eignung widerrufen wurde, an den früheren Besitzer zurückgegeben, so 
gilt die Ubertragungsanordnung als nicht erfolgt, und Rechte, mit 
denen der Gegenstand zur Zeit der Enteignung belastet war, sowie 
Jurückbehaltungsrechte gelten als nicht erloschen. 
Wer den Gegenstand zur Zeit der Enteignung besitzt, gilt zu 
gunsten des Reichsfiskus als Eigentümer, es sei denn, daß der ent 
eignenden Behörde bekannt ist, daß ihm das Eigentum nicht zusteht. 
Artikel II 
Der Reichskanzler wird ermächtigt, den Wortlaut der Verordnung üler 
die Sicherstellung von Kriegsbedarf vom 24. Juni 1915 Reichs-Gesetzbl. S. 357), 
wie er sich aus den Verordnungen vom 9. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 64% 
vom 25. November 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 778) und vom 14. September 1916 
(Reichs-Gesetzbl. S. 1019) sowie aus dieser Verordnung ergibt, im Reich- 
Gesetzblatt bekanntzumachen. 
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Artikel III 
Diese Verordnung tritt am 7. April 1917 in Kraft. 
Berlin, den 4. April 1917. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
Dr. Helfferich
	        
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