Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

— 331 — 
Der Bundesrat wird ermächtigt, für Personenbeförderungen auf Stadt- 
schnellbahnen, sofern die Herstellungskosten mehr als durchschnittlich zwei Mil- 
lionen Mark für das Kilometer betragen, Steuerfreiheit zu gewähren. Als 
Stadtschnellbahnen gelten die auf straßenfreiem Bahnkörper liegenden elektrischen 
Kleinbahnen für den Orts- und Vorortsverkehr der Großstädte. 
Im nichtöffentlichen Güterverkehre sind außerdem von der Abgabe befreit: 
1. Beförderungen von Abfallstoffen auf Halden oder sonstige Ablagerungs= 
stätten sowie von Versatzstoffen im Bergbaubctriebe; 
2. sonstige Beförderungen auf nichtöffentlichen Bahnanlagen (Werkbahnen, 
Grubenbahnen usw.), 
a) wenn die Beförderungen innerhalb derfelben geschlossenen Betriebs- 
anlage beginnen und endigen, 
b) wenn die Bahnanlage einc Länge von 6 Kilomectern nicht über- 
schreitet, 
e) wenn die Bahnanlage in einer Feldbahn oder einer ähnlichen 
Bahn besteht, die nur zu vorübergehenden wecken angelegt ist, 
4 wenn die Bahnanlage nur mit menschlicher Kraft betrieben wird; 
3. Beförderungen im eigenen Wirtschaftsbetrieb auf Wasserstraßen inner- 
halb einer Entfernung von 6 Kilometern. 
84 
Die Abgabe wird von dem Preise berechnet, der für die Beförderung an 
den Betriebsunternehmer zu entrichten oder im nichtöffentlichen Verkehre nach § 6 
der Berechnung zugrunde zu legen ist. 
Soweit bei einer Beförderung fremdes Hoheitsgebict berührt wird, ist der 
auf dieses Gebiet entfallende Anteil des Beförderungspreises (§ 5, 6) bei der 
Berechnung der Abgabe außer Ansatz zu lassen. Inwieweit im grenzüberschrei- 
tenden Verkehre bei Berechnung der Abgabe kurze Beförderungsstrecken zu berück- 
sichtigen oder nicht zu berücksichtigen sind, bestimmt der Bundesrat. 
Der Bundesrat bestimmt ferner, nach welchen Grundsätzen im internatio- 
nalen Verkehre der Anteil des inländischen Betriebsunternehmens am Beforderungs. 
preise bei der Abgabenberechnung zu berücksichtigen ist. 
85 
Als Beförderungspreis gelten im Eisenbahnverkehr und im Eisenbahnfähr- 
verkehre die Personenfahrpreise, die Frachten einschließlich der Privatanschlußfrachten 
und die sonstigen tarifmäßigen Beträge mit Ausnahme der Nebengebühren und 
der baren Auslagen. 
Im Verkehr auf Wasserstraßen gelten als Beförderungspreis die Personen- 
fahrpreise, die Frachten, die Schlepplöhne und die im gewöhnlichen Verkehre be- 
rechneten Kosten der Ableichterung. 
77“
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.